EU : Die Charta der Grundrechte
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Die am Mittwoch in Straßburg feierlich proklamierte "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" umfasst 54 Artikel. Sie entsprechen weitgehend dem am 7. Dezember 2000 in Nizza angenommenen Text. Dieser war von einem Konvent aus ...
Die am Mittwoch in Straßburg feierlich proklamierte „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ umfasst 54 Artikel. Sie entsprechen weitgehend dem am 7. Dezember 2000 in Nizza angenommenen Text. Dieser war von einem Konvent aus Vertretern des Europäischen Parlaments, der einzelstaatlichen Parlamente und Regierungen sowie der Europäischen Kommission unter Vorsitz des früheren Bundespräsidenten Roman Herzog erarbeitet worden. Später wurde der Text in den Verfassungsvertrag aufgenommen, den die Bevölkerungen Frankreichs und der Niederlande bei Referenden im Jahr 2005 ablehnten.
Im Vertrag von Lissabon, den die Staats- und Regierungschef der EU an diesem Donnerstag unterzeichnen wollen, ist die Charta nicht im Wortlaut enthalten. Ein Querverweis soll aber garantieren, dass die in ihr enthaltenen Grundrechte rechtsverbindlich und für die EU-Bürger vor dem Europäischen Gerichtshof einklagbar sind. Großbritannien hat sich in einem Protokoll zusichern lassen, dass seine Gerichte einen weitgehenden Schutz vor einer rechtlichen Bindung der Charta erhalten. Auch Polen hat auf einer Ausnahmeregelungbestanden, könnte aber mittelfristig auf sie verzichten.
Die Charta gilt für sämtliche Organe und Einrichtungen der EU, aber auch für die Mitgliedstaaten, soweit es um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geht. Die Charta spricht der EU keine neuen Rechte oder Aufgaben zu, dürfte aber dem Europäischen Gerichtshof verstärkt als Argumentationsstütze dienen. Sie umfasst überwiegend Rechte, die den Bürgern bisher schon durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten oder die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert werden.
Die sechs Kapitel (“Titel“) der Charta betreffen die Würde des Menschen, die Grundfreiheiten, den Gleichheitsgrundsatz, Solidarität, Bürgerrechte sowie das Verhältnis von Bürgern und Justiz. Zu Beginn der Charta steht entsprechend Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Ziel der Charta ist es, die Grundrechte und -freiheiten in der EU klarer zu gliedern und dadurch der „Unionsbürgerschaft“ größere Sichtbarkeit zu verleihen. Neben den klassischen Grundrechten enthält die Charta auch Grundsätze, die sich aus gesellschaftspolitischen Diskussionen der vergangenen Jahrzehnte ergeben haben. Dies gilt insbesondere für das Verbot des reproduktiven Klonens (Artikel 3), den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) sowie eine Reihe von Sozialrechten (Artikel 27 bis 36), den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung oder die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben. Außerdem wird der Anspruch auf ein „hohes“ Niveau beim Umwelt- und Verbraucherschutz (Artikel 37 und 38) festgeschrieben, ebenso wie das Recht auf eine „gute Verwaltung“ (Artikel 41).