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Einspruch Exklusiv : Ein Staatsstreich von oben?

  • -Aktualisiert am

Die Europäische Kommission hat am 9. Juni 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer Entscheidung des BVerfG eingeleitet. Bild: dpa

Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland - zwischen der unionsrechtlichen Vorgabe und den Vorbehalten nationaler Verfassungsgerichte, die nicht verstummen werden, sollte der EuGH ein Eigeninteresse haben, mit der Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten ein konstruktives Auskommen zu finden.

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          Erstmals hat die Europäische Kommission am 9. Juni 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer Entscheidung des BVerfG eingeleitet. Das BVerfG hatte Beschlüsse der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors mangels Verhältnismäßigkeitsprüfung als außerhalb der Kompetenzen der Union („ultra vires“) qualifiziert und dies damit begründet, dass die gegenläufige Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich sei. Die Kommission sieht hierin wiederum eine Verletzung des Vorrangs des Unionsrechts.

          Aus unionsrechtlicher Sicht ist jedwedes gültige Unionsrecht im Sinne einer Kollisionsregel vorrangig gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht anzuwenden. Dieser Vorrang wird auch vom BVerfG nicht bestritten und ist verfassungsrechtlich durch den „Europartikel“ des Art. 23 Abs. 1 GG sanktioniert. Was dieser Vorrang konkret bedeutet, folgt jedoch erst aus einer Interpretation des anzuwendenden Rechts, deren Einheitlichkeit institutionell über den Rechtsprechungsauftrag des EuGH abgesichert wird. Ein Mitgliedstaat kann sich also seiner Rechtsbindung nicht dadurch entziehen, dass er zwar abstrakt den Vorrang des Unionsrechts anerkennt, dieses aber schlicht mit einem anderen (politisch opportunen) Inhalt unterlegt. Dass die Interpretation des Unionsrechts durch den EuGH anderen (vertretbaren) Auslegungen durch nationale Gerichte vorgeht, liegt also weder an einer authentischen Deutung – auch der EuGH ist nur fehlbarer Interpret des Rechts – noch an zwingend besseren Einsichten. Vielmehr gründet sein Interpretationsvorrang institutionell auf der Notwendigkeit, eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

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