Neutralitätsgebot verletzt : Bundesverfassungsgericht gibt AfD recht
- Aktualisiert am
Die scheidende Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) Bild: dpa
Minister dürfen staatliche Ressourcen nicht dazu einsetzen, um Angriffe eines politischen Gegners zu kontern. Das Bundesverfassungsgericht rügte, dass Bildungsministerin Johanna Wanka (CDU) gegen das Neutralitätsgebot verstoßen habe. Die AfD frohlockt.
Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) hat mit ihrer AfD-Schelte gegen das Grundgesetz verstoßen. Mit der auf der Homepage des Ministeriums veröffentlichten Forderung nach einer „Roten Karte“ für die Partei habe sie das Recht auf Chancengleichheit verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Anlass für Wankas Vorstoß war ein Demonstrationsaufruf der AfD unter dem Motto „Rote Karte für Merkel“.
Ein „Recht auf Gegenschlag“ in der Art, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, bestehe nicht, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle. Die Bundesregierung dürfe sich gegen Vorwürfe wehren. Allerdings müsse sie dabei sachlich bleiben. Staatliche Organe seien nicht dazu aufgerufen, Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an Demonstrationen von politischen Parteien zu veranlassen.
Zur Neutralität verpflichtet
Die rechtspopulistische AfD hatte im November 2015 in Berlin eine Kundgebung unter dem Motto „Rote Karte für Merkel – Asyl braucht Grenzen“ angekündigt. Wanka ließ daraufhin eine Presserklärung auf die Homepage ihres Ministeriums stellen, in der es hieß: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“
Die Verfassungshüter entschieden nun, dass solch eine negative Bewertung eine „abschreckende Wirkung“ entfalten könne und damit unzulässig in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit eingreife. Die Bundesregierung wirke mit ihrer Autorität und ihrem Zugriff auf staatliche Ressourcen bei der Öffentlichkeitsarbeit bereits „nachhaltig auf die Willensbildung des Volks ein“. Sie sei deshalb zur Neutralität verpflichtet und dürfe ihre staatlichen Mittel nicht zu Gunsten oder Lasten einzelner Parteien einsetzen.
AfD reagiert mit Genugtuung
Diese Grenzen gelten dem Gericht zufolge auch für einzelne Regierungsmitglieder. Sie äußerten sich immer dann in „regierungsamtlicher Funktion“, wenn sie dazu etwa Pressemitteilungen oder die offizielle Homepage eines Ministeriums nutzten oder in Briefen Staatssymbole und Hoheitszeichen verwendeten.
Die AfD nahm die Entscheidung mit Genugtuung auf. Parteichef Alexander Gauland sagte: „Gott sei Dank gibt es noch Richter in Karlsruhe.“
Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvE 1/16