Entscheidung aus Karlsruhe : DKP darf an Bundestagswahl teilnehmen
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Eine DKP-Kundgebung im April 2019 in Frankfurt Bild: Lucas Bäuml
Der Deutschen Kommunistischen Partei könne die Parteieigenschaft nicht abgesprochen werden, entscheiden die Verfassungsrichter. Der Bundeswahlausschuss hatte das noch anders gesehen und sie nicht zugelassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) zur Bundestagswahl zugelassen. In dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss heißt es: Insbesondere ihr Umfang, die Zahl ihrer Mitglieder und das Auftretend der DKP in der Öffentlichkeit ließen darauf schließen, „dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.“
Der Bundeswahlausschuss hatte Anfang Juli entschieden, welche Parteien bei der Bundestagswahl antreten dürfen. Zwanzig Vereinigungen, die nicht zugelassen wurden, zogen vor das Bundesverfassungsgericht, neben der DKP etwa die Vereinigungen Jesusparty – Partei des Evangeliums, die Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD), Grundeinkommen für Alle, das Bündnis der Generationen – Rentner und Familie und die KaiPartei.
Nur der DKP gaben die Verfassungsrichter nun recht. Sie prüfen unter anderem, ob die jeweilige Vereinigung auch eine Partei ist. Der Bundeswahlausschuss hatte argumentiert, dass die DKP diesen Status verloren habe, weil sie sechs Jahre lang keinen formwirksamen Rechenschaftsbericht abgegeben habe. Das allein führt aber nicht zum Verlust der Parteieigenschaft, wie die Richter nun klar stellten.
In der Vergangenheit und bis zuletzt habe die DKP regelmäßig an Wahlen zum Deutschen Bundestag, zu den Landesparlamenten und zum Europäischen Parlament teilgenommen, „wobei sie zumindest nicht ganz zu vernachlässigende Wahlergebnisse erzielen konnte“, so das Gericht. Ihre besten Ergebnisse erzielte die DKP zuletzt in Berlin und in Mecklenburg-Vorpommern. 2016 erhielt sie dort jeweils 0,2 Prozent.