Bündnisfall : Differenzen über Konsequenzen
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In Berlin gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, welche innerstaatlichen Konsequenzen die Entscheidung des Nato-Rats für die Bundesrepublik birgt.
In Deutschland ist nach Angaben der Bundesregierung weder der Spannungsfall eingetreten noch gelten Notstandsgesetze.
Verteidigungsminister Rudolf Scharping sagte am Donnerstag in Berlin, es gebe den Fall der Bündnissolidarität. Er widersprach damit der Einschätzung des Grünen-Rechtsexperten Hans-Christian Ströbele, mit ihrer Zustimmung zum Nato-Bündnisfall habe die Regierung jetzt den Spannungsfall festgestellt. Nach dem Grundgesetz sei dies der Zustand unmittelbar vor dem Verteidigungsfall, so Stöbele. „Nach Artikel 80(a), Absatz 3 des Grundgesetzes treten damit erste Notstandsgesetze in Kraft“, sagte der Rechtsexperte.
Scharping betonte, wenn man das Grundgesetz zu Rate ziehe, werde deutlich, dass weder der Spannungs- noch der Verteidigungsfall eingetreten sei. Bündnisfall bedeute, dass jeder Einsatz von Soldaten außerhalb der deutschen Grenzen der Zustimmung des Bundestags bedürfe.
Ohne innerstaatliche Konsequenzen
Regierungskreise in Berlin betonten, dass der „Bündnisfall“ keine innerstaatlichen Konsequenzen habe. Es handele sich um eine politische Erklärung, nach dem Terrorakt in den USA sich gemeinsam der Herausforderung zu stellen. Weiter hieß es, der Nato-Rat habe einstimmig den Beschluss gefasst, dass durch die Terroranschläge in New York und Washington der Bündnisfall gemäß Artikel 5 des Nato-Vertrags eintritt.
Hauptvoraussetzung muss erfüllt sein
Voraussetzung sei allerdings, dass festgestellt werde - und zwar durch erneute Befassung der Nato-Rates - dass diese Anschläge aus dem Ausland gegen die Vereinigten Staaten gerichtet worden seien. Dem habe die Bundesregierung nach Einschalten des Bundessicherheitsrats und Unterrichtung der Fraktionsvorsitzenden zugestimmt.
Bei Bundeswehreinsatz muss Parlament zustimmen
Trete der Bündnisfall nach Ermittlung der Täter tatsächlich ein, so sei es Sache der Bundesrepublik, über die dann zu treffenden Beistands- und Unterstützungsmaßnahmen selbst zu entscheiden. Dabei müsse unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die die Bundesregierung allein veranlassen könne - wie etwa die Einräumung zusätzlicher Landerechte für amerikanische Flugzeuge oder logistische Unterstützung innerhalb Deutschlands - und solchen, die der vorherigen Zustimmung des Bundestags bedürfen. Das sei der konkrete Einsatz von Bundeswehrsoldaten im Ausland.
Kein tatsächlicher Angriff auf das eigene Staatsgebiet
Weiter hieß es, auch wenn die Vertragsparteien in Artikel 5 des Nato-Vertrags vereinbart hätten, „dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird“, sei dies nicht gleich bedeutend mit einem tatsächlichen Angriff auf das eigene Staatsgebiet. Der Bündnisfall sei daher nicht gleich bedeutend mit dem im Grundgesetz definierten Verteidigungsfall.