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Umgang mit Migranten : EuGH: Ungarn verstößt gegen EU-Asylrecht

Archivaufnahme: Ungarische Soldaten und Polizisten patrouillieren im September 2016 in der Transitzone an der ungarischen Grenze zu Serbien. Bild: dpa

Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn wegen der Inhaftierung von Flüchtlingen und Migranten in „Transitzonen“ verurteilt. Geklagt hatte die EU-Kommission. Die kritisierte Praxis wurde mittlerweile eingestellt.

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          Ungarn hat ein weiteres Mal mit seiner Asylpolitik vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage erlitten. Das Gericht in Luxemburg gab einer Klage der Europäischen Kommission recht. Dabei ging es vor allem gegen die frühere Praxis, Asylbewerber in geschlossenen Transitzonen an der Grenze festzuhalten und Migranten, die illegal ins Land gelangt sind, ohne weitere Verfahren hinter den Grenzzaun zurückzuschicken. Die Transitzonen waren infolge eines EuGH-Urteils vom Mai dieses Jahres ohnehin durch die national-konservative Regierung in Budapest unter Ministerpräsident Viktor Orbán geschlossen worden. Die Rückweisungen, die weiterhin praktiziert werden, verstoßen laut dem Gericht gegen Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie für Rückführungen.

          Stephan Löwenstein
          Politischer Korrespondent mit Sitz in Wien.

          Die ungarische Grenzpolizei pflegt Migranten, die ohne Einreiseerlaubnis aufgegriffen werden, hinter den Zaun an der Grenze zu Serbien zu verbringen. Dort befinden sie sich formal noch auf ungarischem Boden, können de facto aber nirgendwo hin als zurück nach Serbien. Die EU-Kommission hatte bemängelt, dass das gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen könnte. Ungarn gewährleiste nicht individuell erlassene Bescheide und die Information der Migranten über ihre Rechte.

          EuGH verlangt individuelle Rückführungsverfahren

          Dem folgte nun der Europäische Gerichtshof. Wenn Migranten unter Zwang auf einen wenige Meter breiten Landstreifen ohne Infrastruktur hinter einen Zaun gebracht würden, sei das mit einer Abschiebung gleichzusetzen. Das EU-Recht verlange ein individuelles Rückführungsverfahren mit entsprechenden rechtlichen Garantien.

          Ferner missachtet Ungarn nach den Feststellungen des Gerichtshof das Recht von Asylantragstellern, während des Verfahrens auf ungarischem Territorium zu bleiben, wenn sie gegen einen abschlägigen Bescheid Berufung eingelegt haben. Zwei weitere Punkte, in denen die Asylpolitik Ungarns verurteilt wurde, betreffen Verfahren, die so gar nicht mehr in Kraft sind. Dabei geht es um die Transitzonen, gegen die bereits Insassen dieser Lager erfolgreich geklagt hatten.

          Die Regierung in Budapest hatte daraufhin die Transitzonen stillgelegt und verfügt, dass stattdessen Asylgesuche nur noch an ungarischen diplomatischen Vertretungen im Ausland – konkret derzeit vor allem in Belgrad – angemeldet werden könnten. Auch dagegen hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren in Gang gesetzt, das sich aber wegen der vorgeschriebenen Fristen für Stellungnahmen und Erwiderungen noch einige Zeit hinziehen dürfte.

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