Ein einmaliger Frontalzusammenstoß
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Verbundenheit mit Europa: Protest in Krakau gegen das EU-Urteil des polnischen Verfassungsgerichtes. Bild: EPA
Das polnische Verfassungsgericht hat sich pauschal vom Vorrang des Europarechts verabschiedet und beruft sich auf Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten. Die Rechnung geht nicht auf.
Als sich das polnische Verfassungsgericht jüngst vom Vorrang des Europarechts verabschiedete, wandte es sich gegen eine Grundvoraussetzung des Staatenverbunds. Inzwischen ist das Urteil veröffentlicht und verbindlich. Mit den Entscheidungen anderer nationaler Gerichte hat es kaum etwas gemeinsam – so sehr Warschau auf angebliche Parallelen auch verweist.
Den absoluten Vorrang des Europarechts hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmals 1964 in seiner Entscheidung Costa/E.N.E.L. entwickelt. Ihr ging ein Streit in Italien voraus. Anfang der sechziger Jahre war dort die Stromversorgung verstaatlicht und dazu die juristische Person E.N.E.L. gegründet worden. Der Anwalt Flaminio Costa, Aktionär eines betroffenen Konzerns, hielt das Vorgehen für europarechtswidrig, stellte die Zahlung seiner Stromrechnungen ein und provozierte einen Rechtsstreit vor dem Mailänder Friedensgericht. Dort beantragte Costa, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, um das in seinen Augen verletzte europäische Recht vom EuGH auslegen zu lassen. So kam es.
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