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Urteil von Verwaltungsgericht : Deutschland muss IS-Angehörige zurückholen

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Frauen und Kinder fahren auf einem Lastwagen eines Konvois, der Zivilisten und Familienangehörige von IS-Kämpfern in ein Zwischenlager evakuiert. (Symbolbild) Bild: dpa

Zum ersten Mal ist die Bundesregierung verpflichtet worden, Angehörige eines IS-Kämpfers nach Deutschland zurückzuholen. Betroffen sind drei Kinder und ihre Mutter, die in einem syrischen Flüchtlingslager leben.

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          Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Bundesregierung in einem Eilverfahren aufgefordert, Angehörige von IS-Kämpfern nach Deutschland zurückzuholen. Es solle die Identität dreier Kinder im syrischen Flüchtlingslager Al-Haul festgestellt und diesen mit ihrer Mutter die Rückreise nach Deutschland ermöglicht werden, berichteten Nord- und Westdeutscher Rundfunk sowie „Süddeutsche Zeitung“ am Donnerstag. Es sei in Deutschland die erste Gerichtsentscheidung dieser Art.

          Demnach fiel die Entscheidung in dieser Woche und ist noch nicht rechtskräftig. In der Entscheidung heiße es, die aus Niedersachsen stammende Mutter und die Kinder könnten sich „unmittelbar“ auf die im Grundgesetz verankerte „staatliche Schutzpflicht“ berufen. Die Kinder sind demnach acht, sieben und zwei Jahre alt.

          Isolierte Rückkehr der Kinder ohne Mutter nicht möglich

          Das Auswärtige Amt habe auf Anfrage erklärt, der noch nicht rechtskräftige Beschluss im Eilverfahren liege dem Ministerium vor und werde nun geprüft. Die prinzipielle Rechtsfrage, ob erwachsene Anhänger der Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) durch die Bundesregierung nach Deutschland geholt werden müssen, ließ das Gericht den Berichten zufolge offen. Das Verwaltungsgericht habe dem Auswärtigen Amt generell einen großen Ermessensspielraum bei der Beantwortung dieser heiklen Frage zugemessen.

          Da in diesem konkreten Fall eine isolierte Rückkehr der Kinder nach Angaben kurdischer Vertreter ohne die Mutter nicht möglich sei, müsse diese ebenfalls nach Deutschland geholt werden. Bei Untätigkeit drohten mindestens den Kindern „schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile“, wurde aus dem Beschluss der Richter zitiert.

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