Brüssel leitet Verfahren ein : „Deutschland verletzt fundamentale Prinzipien des EU-Rechts“
Die Europäische Kommission hält Deutschland eine „Verletzung fundamentaler Prinzipien des EU-Rechts“ vor und hat deshalb am Mittwoch ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Es richtet sich gegen das EZB-Urteil, in dem das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 ein Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank und ein dieses bestätigendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für unwirksam erklärt hatte. Die Karlsruher Richter erhoben erstmals den Vorwurf, dass die EZB und der EuGH „ultra vires“ gehandelt hätten, also ohne Ermächtigung in den EU-Verträgen.
Ein Sprecher der EU-Kommission nannte dieses Urteil einen „gefährlichen Präzedenzfall“, der die „Einheitlichkeit des Unionsrechts bedrohen und den Weg zu einem Europa à la Carte eröffnen könnte“. „Das letzte Wort über EU-Recht wird immer in Luxemburg gesprochen“, sagte er weiter. Was die Kommission von der Bundesregierung erwartet, ließ sie am Mittwoch offen: „Es ist Sache des Mitgliedstaats, mögliche Lösungen zu benennen.“ Der Sprecher sagte auf Nachfrage, „letztlich könnte eine Änderung im deutschen Recht oder ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine wichtige klärende Rolle spielen“. Er deutete damit an, dass die Kommission eine Klage beim EuGH erwägt, wenn Deutschland die Bedenken der Kommission im vorgeschalteten Verfahren nicht ausräumt.
Berlin hat zwei Monate Zeit zu reagieren
Adressat des Mahnschreibens aus Brüssel ist die Bundesregierung, die dadurch nun in die schwierige Lage kommt, sich entscheiden zu müssen, ob sie dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof den Vorrang einräumt. Außerdem kann und darf sie auf Gerichtsentscheidungen keinen Einfluss nehmen. Auch die Kommission erkannte am Mittwoch ausdrücklich die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts an.
Im einzelnen wirft sie Deutschland vor, dass es „die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts“ missachte und der Rechtssprechung des EuGH nicht Folge leiste. Insofern bemängelt sie einen Verstoß gegen Artikel 267 des EU-Vertrags, der vorschreibt, dass nationale Gerichte Streitfragen, die europäisches Recht betreffen, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Das hatte das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall einmal getan, sich dann jedoch eigenständig darüber hinweggesetzt. Die Kommission legt dar, dass sie die dafür gegebene „ultra vires“-Begründung als klaren „Bruch mit dem Prinzip des Vorrangs von EU-Recht“ einstuft.
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die Einwände der EU-Kommission zu reagieren. Werden diese nicht ausgeräumt, kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben und Deutschland auffordern, binnen einer weiteren Frist den Missstand zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann sie Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben.

