Konflikt der EU mit Polen : Brüssels „Atombombe“ für mehr Rechtsstaatlichkeit
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Junge Menschen protestieren in Warschau, um die Ideen der Europäischen Union zu vertreten Bild: dpa
Mit Artikel 7 des EU-Vertrags könnte die EU Polen das Stimmrecht entziehen. Die Hürden für diese schwerste Sanktion gegen einen Mitgliedsstaat sind aber hoch.
EU-Kommission befasst sich heute mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen. Erwartet wird, dass die Kommission ein Sanktionsverfahren wegen Risiken für die Rechtsstaatlichkeit startet. Hintergrund sind die Justizreformen der nationalkonservativen Regierungspartei PiS in Warschau. Der Entzug von Stimmrechten ist die schwerste Sanktion der EU für ihre Mitgliedstaaten bei „schwerwiegender und anhaltender Verletzung“ der gemeinsamen Werte.
Die Möglichkeit gibt es seit dem Reformvertrag von Amsterdam von 1999. Heute ist sie in Artikel 7 des EU-Vertrags zu finden. Mit dem Artikel soll sichergestellt werden, dass sich alle EU-Mitgliedstaaten an Werte wie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit halten. Angedroht wurde diese Sanktion schon vielen Ländern.
Angewandt wurde das in Brüssel als „Atombombe“ bekannte Instrument aber noch nie. Das könnte sich jetzt im Konflikt mit Polen um die umstrittene Justizreform ändern. Die Hürden in dem dreistufigen Verfahren sind allerdings hoch:
Schritt 1: Warnung
In einem ersten Schritt würde der Rat der Mitgliedstaaten eine Warnung an die betroffene Regierung aussprechen, indem er eine „eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung“ von europäischen Grundrechten feststellt. Vier Fünftel der Mitgliedstaaten müssen diese Warnung aussprechen – dies wären 22 Staaten.
Schritt 2: Einstimmiges Votum
In der zweiten Phase kann dann „auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments“ das eigentliche Verfahren ausgelöst werden. Die anderen EU-Staaten müssen dabei einstimmig „eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung“ europäischer Grundwerte feststellen. Im Falle Polens hat Ungarn aber bereits deutlich gemacht, dass es Sanktionen gegen Warschau nicht mittragen würde.
Schritt 3: Sanktionsbeschluss
Erst nach Warnung und Verfahrenseinleitung könnte mit sogenannter qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, die Stimmrechte Polens in der EU auszusetzen. Möglich ist damit eine teilweise Aussetzung von Rechten oder ein komplettes Abstimmungsverbot, das praktisch einer Aussetzung der aktiven EU-Mitgliedschaft gleichkommt. Seine Verpflichtungen gegenüber der EU – auch finanzieller Natur – muss das Land aber weiterhin erfüllen. Die qualifizierte Mehrheit würde in diesem Fall die Zustimmung von mindestens 20 Staaten mit mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung erfordern.
Risiko für die EU
Das Verfahren nach Artikel 7 ist in der Geschichte der EU noch nie zur Anwendung gekommen. In etlichen EU-Staaten gab es zuletzt Widerstand, es überhaupt in Erwägung zu ziehen. Als Grund gilt auch die Gefahr, dass im Zuge des Verfahrens nicht die erforderlichen Mehrheiten zustande kommen. Die EU könnte dann bei einem wichtigen Thema wie der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bloßgestellt werden.
Wegen der hohen Hürden führte die EU-Kommission 2014 bei Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit ein vorgeschaltetes Verfahren ein. In den ersten beiden Stufen versucht Brüssel dabei, einen Dialog mit dem betroffenen Land aufzunehmen und gibt Empfehlungen für Änderungen umstrittener Vorhaben. Erst in einer dritten Stufe kommt dann der Übergang in das Artikel-7-Verfahren.
Im Falle Polens ist die Kommission nun an dieser Stufe angekommen. Im September hatten die EU-Mitgliedstaaten sie noch aufgefordert, den Dialog weiterzuführen. Der zuständige Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans hatte damals gesagt, es könne aber „später in diesem Jahr“ der Moment kommen, „an dem die Kommission ihrer Verantwortung gerecht werden muss“.