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Versicherung im Beruf : Gericht wertet Balkonsprung von Prostituierter als Arbeitsunfall

Rotlicht-Urteil: Was das Gericht entschied, könnte auch für andere Branchen Bedeutung haben. Bild: dpa

Eine Prostituierte springt von einem Balkon im zweiten Stock, um vor ihrem Zuhälter zu fliehen. Ein Arbeitsunfall? Ein Gericht hat diese Frage nun beantwortet. Was heißt das Urteil für andere Berufe?

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          Ein Urteil des Hamburger Sozialgerichts, das kürzlich rechtskräftig geworden ist, macht gerade Schlagzeilen in mehreren Jura-Blogs. Das liegt nicht nur am Thema – es ging um den Balkonsprung einer Prostitiuierten, die vor ihrem Zuhälter floh – sondern auch an seiner Bedeutung für andere Arbeitnehmer ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Denn letzten Endes urteilten die Hamburger Richter: Auch ohne ein schriftliches Dokument kann ein abhängiges Beschäftgungsverhältnis bestehen, das relevant ist für einen Arbeitsunfall.

          Nadine Bös
          Redakteurin in der Wirtschaft, zuständig für „Beruf und Chance“.

          Der Fall, um den es ging: Eine Studienabsolventin aus dem europäischen Ausland war mit einem Touristenvisum nach Deutschland gekommen und wollte sich hier ihr Einkommen durch Sex-Dienstleistungen aufbessern. Dazu hatte sie auf eine Annonce im Internet geantwortet, in der in Hamburg eine legale Arbeit als Prostituierte angeboten wurde. Der „Arbeitgeber“ versprach ihr die Hälfte des Geldes, das die Freier zahlten, brachte sie in einer Modellwohnung unter, in der sie auch die Freier empfing und wollte für Kost und Arbeitskleidung aufkommen. Im Gegenzug sollte die Frau 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen und Aufträge über ihr „Arbeitshandy“ entgegennehmen.

          Dann aber soll der Zuhälter die Frau nach ihren Aussagen mehrfach vergewaltigt und in der Modellwohnung eingesperrt haben, woraufhin sie floh: indem sie vom Balkon der im zweiten Stock liegenden Wohnung sprang. Dabei zog sie sich mehrere Knochenbrüche zu und wollte die Kosten für deren Behandlung als Arbeitsunfall vor der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft geltend machen. Diese lehnte ab, mit dem Argument, die Frau sei eine Selbständige gewesen. Es habe schließlich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben. Darum entspann sich der Gerichtsstreit.

          Abhängig beschäftigt oder selbständig?

          Das Sozialgericht Hamburg gab am Ende der Prostituierten Recht. Der Balkonsprung sei als Arbeitsunfall zu werten. Das Gericht habe die Auffassung vertreten, dass für den Versicherungsschutz nicht zwingend ein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich sei, schreibt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Thorsten Blaufelder in seinem Jurablog. Aus dem Urteil zitiert er, dass es vielmehr „auf den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten“ ankomme. Der Zuhälter habe so sehr über die Arbeitszeit und Art der Arbeit der Frau verfügt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege und nicht etwa eine Selbständigkeit.

          Mehr noch: Der Unfall durch den Sprung vom Balkon könne als versicherter Unfall auf dem Arbeitsweg gelten. Denn die Frau hatte die Absicht gehabt, zurück in ihre Wohnung in ihrem Heimatland zu fliehen – wohin sie sich am Ende auch tatsächlich begab.

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