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Landesregierung zu Giffey : Unkenntnis bei Grundsätzen des Verwaltungsrechts

  • -Aktualisiert am

Mit einer Rüge außerhalb des Ermessensspielraums davongekommen Franziska Giffey Bild: AFP

Die Berliner Landesregierung offenbart peinliche juristische Mängel in ihrer Bewertung zur Aufarbeitung des Plagiatsfalls Franziska Giffey. Die Angelegenheit wird die Landespolitik wohl noch länger beschäftigen.

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          Bisher hatten der Berliner Wissenschaftssenator Michael Müller, der auch Regierender Bürgermeister ist, und sein Staatssekretär Steffen Krach über den Plagiatsfall ihrer Parteifreundin Franziska Giffey geschwiegen. Nach der Entscheidung der Freien Universität (FU), derzufolge Giffey für ihr wissenschaftliches Fehlverhalten zwar gerügt wurde, den Doktortitel aber behalten durfte, war aus der Berliner SPD ein entspanntes Durchschnaufen zu vernehmen.

          Doch mit dieser Ruhe dürfte es nun vorbei sein. Grund ist die Antwort der Berliner Landesregierung, die dort Senat genannt wird, auf eine Anfrage des AfD-Abgeordneten Martin Trefzer, der auch Vorsitzender des Wissenschaftsausschusses im Abgeordnetenhaus ist. Die Antwort des Senats zeugt von deutlicher Unkenntnis bei Grundsätzen des Verwaltungsrechts und auch des Verfassungsrechts. Zudem verweigert der Senat die Beantwortung besonders kritischer Fragen. Das wird wohl dazu führen, dass der Plagiatsfall Giffey die Landespolitik noch länger beschäftigen wird.

          Ermächtigung mit Ermessen verwechselt

          Trefzer hatte unter anderem gefragt, auf welche gesetzliche oder untergesetzliche Rechtsgrundlage sich die FU Berlin bei der Erteilung der Rüge berufen hat. Die Frage ist berechtigt, weil die Rüge in den geltenden Regelungen, etwa der Promotionsordnung, gar nicht vorgesehen ist. Mehrere Gerichte hatten bei Fällen in anderen Bundesländern geurteilt, dass nicht vorgesehene Rügen auch nicht erteilt werden dürfen. Der Berliner Senat will das heikle Rechtsproblem umgehen, indem er mitteilt, dass gemäß dem Berliner Hochschulgesetz ein Ermessensspielraum in Prüfverfahren von beanstandeten Dissertationen bestehe.

          Selbstverständlich kann die FU einen Ermessensspielraum haben, aber ein Auswahlermessen gibt es nur zwischen rechtlich zulässigen Mitteln. Ermessen ersetzt keine Ermächtigungsgrundlage. Zunächst ist also zu prüfen, ob es eine Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Rüge gibt. Das ist zu verneinen. Deshalb kommt es gar nicht zur – danach zu klärenden – Frage, ob Ermessen vorliegt. Diese Prüfungsreihenfolge ist Basiswissen im Verwaltungsrecht, das an Berliner Universitäten bereits im dritten Jurasemester gelehrt wird. Benutzt wird dafür gerne das Beispiel der Polizei, die oft Ermessen hat, ob sie einschreitet. Aber sie darf deshalb nicht als milderes Mittel Leute mit Lebensmittelfarbe besprühen, anstatt sie festzunehmen. Die Antwort des Berliner Senats zeugt von deutlicher Unkenntnis bei Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts.

          Die Rüge ist ein Verwaltungsakt

          Zur gleichen Bewertung wird man bei der Antwort auf Trefzers Frage kommen müssen, welche Rechtsnatur die ausgesprochene Rüge hat. Handelt es sich dabei vielleicht um einen Verwaltungsakt nach dem Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz? Dies verneint der Senat und teilt mit: „Es handelt sich um eine Bewertung der Freien Universität Berlin.“ Auch diese Auffassung hält einer juristischen Bewertung nicht stand. Die Rüge erfüllt, davon abgesehen, dass sie nie hätte erteilt werden dürfen, alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Zweifel hätte es lediglich beim Merkmal der „unmittelbaren Rechtswirkung nach außen“ geben können. Da Giffey aber höchst öffentlich abgerügt wurde, und ihre Dissertation mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden soll, ist eine Außenwirkung gegeben. Damit ist die Rüge ein Verwaltungsakt.

          Auf die Frage Trefzers, wie die Rechtsbehelfe gegen eine solche Rüge aussehen, geht der Senat gar nicht mehr ein. Ebenso wenig äußert er sich zur Frage, welche von der Wissenschaftsplattform „VroniPlag Wiki“ beanstandeten 119 Plagiatsvorwürfe von der FU Berlin zurückbehalten wurden. Diese Antwort wäre aus zwei Gründen von besonderem Interesse gewesen: Zum einen, weil man dadurch nachvollzogen hätte, wie akkurat „VroniPlag Wiki“ arbeitet und wie die Universität die einzelnen Vorwürfe inhaltlich beurteilt; zum anderen, weil andere Wissenschaftler dann wüssten, welche Passagen aus Giffeys Werk nicht zitiert werden sollten, weil diese von Dritten abgekupfert sind. Beides wird nun nicht möglich sein.

          Giffeys Arbeit ist vorübergehend gesperrt

          Der Einblick in Giffeys Arbeit ist über das Internet nur noch eingeschränkt möglich. Notwendig sind seit neuestem „Login-Daten“. In der weiterhin frei verfügbaren Titelinformation ist die erteilte Rüge, trotz dieser bereits durchgeführten Änderung, bislang nicht vermerkt. Genau das aber hatte die Universität angekündigt zu tun. Im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek ist seit neuestem vermerkt, dass das Dokument „vorübergehend gesperrt“ sei. Im vergangenen Jahr hatte der Kölner Datenschutzexperte Rolf Schwartmann in der F.A.Z. dargelegt, dass Plagiate in Bibliothekskatalogen erkennbar sein müssen: „So wie das Plagiat nicht verjährt, verjährt auch die Pflicht, es öffentlich zu machen, nicht.“

          Immerhin wird die FU Berlin nun die falsche Titelbezeichnung der Doktormutter in Giffeys Arbeit korrigieren – knapp zehn Jahre nach Einreichung der Dissertation. In Giffeys Arbeit wird die Erstgutachterin als „Prof. Dr. rer. Pol. Tanja Anita Börzel“ bezeichnet, obwohl sie am European University Institute in Florenz einen Ph.D erworben hat, also kein Dr. rer. Pol. ist. Aufgefallen war das bisher wohl weder der Doktormutter noch ihrer Universität. Auch das vermag eine Idee dazu zu vermitteln, wie gründlich Giffeys Arbeit gelesen wurde.

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