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Kolumne „Mein Urteil“ : Muss ich für meinen Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein?

  • -Aktualisiert am

Bild: ddp images/Peter Igel/Shotshop

Eine SMS nach Feierabend, eine Bitte in der Freizeit: Mancher Arbeitgeber erwartet ständige Verfügbarkeit. Gefallen lassen muss man sich das nicht.

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          In vielen Unternehmen besteht die Erwartungshaltung, dass Beschäftigte in der Freizeit oder im Urlaub dienstliche Nachrichten entgegennehmen und beachten müssen. Im Gesundheitswesen aber auch in anderen Branchen wie zum Beispiel Sicherheitsdienste an Flughäfen existieren keine verlässlichen Dienstpläne. Die Praxis hat einen starken Einfluss auf die Freizeitgestaltung. Selbst einen Arztbesuch zu planen, wird in solchen Unternehmen zur Herausforderung.

          Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob ein Notfallsanitäter in seiner Freizeit eine Dienstplanänderung zur Kenntnis nehmen muss (1 Sa 39 öD/22). Er bekam eine Abmahnung, weil er nicht rechtzeitig und am richtigen Ort zum Dienst erschienen ist. Der Notfallsanitäter war am betreffenden Arbeitstag als Springer eingeteilt und hatte sich um 7.30 Uhr ordnungsgemäß telefonisch dienstbereit gemeldet. Der Dienstplan war einige Tage zuvor geändert worden und der Notfallsanitäter für 6.30 Uhr zum Dienst eingeteilt.

          Eine SMS darf übersehen werden

          Diese Änderung hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten per SMS mitgeteilt, weil dieser zum Zeitpunkt der Änderung Freizeit hatte. Der Beschäftigte hat die SMS allerdings nicht zur Kenntnis genommen. Zu Recht, sagte das LAG, denn in der Freizeit haben Beschäftigte ein Recht auf Unerreichbarkeit. Sie müssen dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen.

          Es zählt zum Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten zu entscheiden, was sie in ihrer Freizeit tun möchten. Das Lesen einer SMS des Arbeitgebers, stellt eine Arbeitsleistung dar, mag diese auch nur kurze Zeit in Anspruch nehmen. Weisungen zur Arbeitszeit muss der Beschäftigte nur während seiner Arbeitszeit entgegennehmen. Die Abmahnung war deshalb aus der Personalakte zu entfernen.

          Regina Steiner ist Partnerin der Kanzlei Steiner Mittländer Fischer in Frankfurt am Main.

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