Diskriminierung auf der Arbeit : Kann der Betriebsrat rassistische Mitarbeiter rausschmeißen?
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Der Betriebsrat kann vors Arbeitsgericht ziehen. Bild: dpa
Wenn sich ein Mitarbeiter rassistisch oder fremdenfeindlich äußert, ist rasch ein Zustand erreicht, den Juristen als „Störung des Betriebsfriedens“ bezeichnen. Was kann der Betriebsrat tun?
Grundsätzlich ist es die Entscheidung des Arbeitgebers, einen Bewerber einzustellen, oder einem Mitarbeiter zu kündigen. Bekanntlich muss das Unternehmen den Betriebsrat sowohl zu geplanten Einstellungen als auch zu Entlassungen anhören.
Was aber oft übersehen wird: Der Entschluss, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, kann auch vom Betriebsrat ausgehen. Die Arbeitnehmervertreter können nach § 104 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, einen „betriebsstörenden“ Mitarbeiter durch Versetzung oder Entlassung aus dem Betrieb zu entfernen. Dieses Recht des Betriebsrats zielt auf die Wiederherstellung des Betriebsfriedens ab, insbesondere bei rassistischem oder fremdenfeindlichem Verhalten eines Arbeitnehmers.
Auch wer eigentlich unkündbar ist, kann auf diesem Wege entlassen werden
Kommt der Arbeitgeber einem solchen Entlassungsverlangen nicht nach, kann der Betriebsrat ein entsprechendes Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Die Arbeitsrichter müssen dann prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzeswidriges oder diskriminierendes Verhalten wiederholt ernstlich gestört hat und ob eine Entlassung in Bezug auf die Störung des Betriebsfriedens verhältnismäßig ist. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter versetzen oder entlassen. Andernfalls drohen Zwangsgelder von bis zu 250 Euro pro Tag.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt zwar grundsätzlich auch in solchen Fällen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber am 28. März 2017 entschieden, dass ein vom Arbeitsgericht bestätigtes Entlassungsverlangen des Betriebsrats einen betrieblichen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes darstellt (Az.: 2 AZR 551/16). Die Forderung des Betriebsrats, den betroffenen Mitarbeiter aus dem Betrieb zu entfernen, rechtfertige eine ordentliche - nicht aber eine fristlose - Kündigung.
Sogar ordentlich unkündbare Mitarbeiter sind nach einer solchen Entscheidung des Arbeitsgerichts zu entlassen. Der Betriebsrat sei dann auch nicht mehr abermals zu der Kündigung anzuhören, da er mit dem Entlassungsverlangen seine Zustimmung zu der geforderten Kündigung schon zum Ausdruck gebracht habe. Gerade bei Diskriminierungen von Mitarbeitern haben Betriebsräte somit einen weiten Handlungsspielraum. Nach rassistischen oder fremdenfeindlichen Verfehlungen können sie Arbeitgebern so auch die Entlassung betriebsstörender Arbeitnehmer deutlich erleichtern.