Arbeitsrecht : Kann der Chef mich ins Home-Office verbannen?
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Von zu Hause arbeiten ist für viele ein Traum – doch nicht alle möchten das. Bild: dpa
Für viele Arbeitnehmer verspricht es mehr Flexibilität und Ruhe: das Home-Office. Doch nicht alle wollen von zu Hause aus arbeiten. Eine Anwältin erklärt die Rechtslage.
Das Arbeitsministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf, der Beschäftigten einen Anspruch darauf einräumen soll, von zu Hause aus zu arbeiten. Laut Statistik würden das 50 Prozent der Beschäftigten gerne tun. Nun sind aber nicht bei jedem die häuslichen Verhältnisse so, dass ein ungestörtes Arbeiten möglich ist. Oder man möchte den Kontakt zu Kollegen und Kolleginnen nicht missen.
Das LAG Berlin Brandenburg hatte über folgende Kündigung zu entscheiden: Der Arbeitgeber kündigte wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung, weil ein Ingenieur sich weigerte, künftig im Home-Office tätig zu werden. Hintergrund war, dass der Arbeitgeber die Betriebsstätte, in der der Ingenieur beschäftigt war, geschlossen hatte. Ähnliche Fälle können auftreten, wenn Arbeitgeber ihre Betriebsfläche aus Kostengründen so verkleinern, dass gar nicht mehr für jeden Mitarbeiter Platz ist.
Der Arbeitgeber des Ingenieurs war der Meinung, er könne qua Weisungsrecht einen Arbeitsplatz am Wohnort des Beschäftigten zuweisen. Das LAG sah das anders (17 Sa 562/18). Arbeitet man von zu Hause aus, ist dies in einem erheblichen Maße anders, als in einer Betriebsstätte zu arbeiten. Eine solche Anweisung ist nicht mehr vom Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Selbst wenn viele Beschäftigte sich den Heimarbeitsplatz wünschen: Ihr Einverständnis bleibt dafür immer noch nötig.