Wann ist eine Massenentlassung unwirksam?
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Genügt es schon, dass die sogenannten Soll-Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Personen fehlen, um eine Massenentlassung unwirksam zu machen?
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil eine falsche Rechtsprechung der unteren Arbeitsgerichte korrigiert und geurteilt, dass eine Massenentlassungsanzeige eines Unternehmens, die die sogenannten Soll-Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Personen nicht enthält, dadurch allein nicht unwirksam ist (PM, 2 AZR 467/21). Das Urteil ist erfreulich, weil das Gesetz zu den Inhalten einer Massenentlassungsanzeige ausdrücklich zwischen „Muss-Angaben“ und „Soll-Angaben“ unterscheidet; es wäre schwer erträglich, wenn die Arbeitsgerichte diesen Unterschied einfach übergehen dürften. Massenentlassungsanzeigen sind in der Praxis ein (europarechtlich) vorgegebenes formelles Hindernis für die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen, das im deutschen Schutzsystem mit Kündigungsschutzgesetz und Betriebsratsbeteiligungen bei Personalabbau als (unnötige) Förmelei wirkt (anders als in anderen EU-Staaten). Die Anzeige, die der Arbeitsagentur eine Vorbereitung auf eine erhöhte Zahl von Arbeitssuchenden ermöglicht, bietet keinen „echten“ Schutz vor Kündigung, kann aber Arbeitgeber, die Formfehler machen, viel Geld kosten, weil eine unwirksame Anzeige wiederholt werden muss ebenso wie die angezeigten Kündigungen.
Anja Mengel ist Partnerin der Kanzlei Schweibert Leßmann in Berlin.
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