Urteil von Landessozialgericht : Diese Lücke im Elterngeld ist jetzt geschlossen
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Junge Familien mit Kinderwägen. Bild: picture alliance / Wolfram Stein
Ein Urteil bietet jungen Müttern Schutz. Wenn sie als Soloselbständige oder auf Grundlage von Zeitverträgen gearbeitet haben, darf dies bei der Berechnung ihres Elterngeldanspruchs nicht zu ihren Nachteil führen.
Befristete Verträge und Soloselbständigkeit sind in bestimmten Branchen wie der Rundfunk- und TV-Produktion üblich. Dies dürfe sich jedoch bei der Berechnung eines Elterngeldanspruchs gerade nicht zum Nachteil von jungen Müttern auswirken, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft monatsweise keiner Beschäftigung nachgehen konnten, betont das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung.
In dem Fall hatte eine Kameraassistentin Zeitverträge abgeschlossen und konnte die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit in der Schwangerschaft nicht fortsetzen. In der Zeit war sie arbeitslos. Nach der Geburt ihres Kindes legte der für das Elterngeld zuständige Landkreis für fünf Monate ein Einkommen von null Euro zugrunde. Wegen des zu niedrigen Elterngeldes zog die Frau vor das Sozialgericht: Der Landkreis habe nur die Monate berücksichtigen dürfen, in denen sie auch gearbeitet habe.
Das LSG schloss sich dieser Argumentation an. Der Gesetzgeber habe den Fall von abhängigen Kettenbeschäftigungen übersehen, in welchem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht komme. Das „besondere gesundheitliche Risiko“ Schwangerer dürfe ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen.
Um die Gesetzeslücke zu füllen, erklärten die Sozialrichter, dass für die fünf Monate ohne Einkommen die gesetzlichen Krankheitsregelungen analog angewandt werden müssten. Das Elterngeld wird nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Davon nennt das Gesetz Ausnahmen, etwa für schwangerschaftsbedingte Krankheiten sowie für Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind gezahlt wurde.