Berufserfahrung aus anderen EU-Staaten gilt auch
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Bild: dpa
Der Europäische Gerichtshof urteilt über Wissenschaftsgehälter und stellt eine Unvereinbarkeit mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit fest.
Setzen Wissenschaftler ihre Lehrtätigkeit an einer anderen Institution im europäischen Ausland fort, stellt sich mit der Gehaltseinstufung die Frage nach ihrer Berufserfahrung. In Vergangenheit hat das wiederholt zum Streit mit den Universitätsverwaltungen geführt, weil diese die Vordienstzeiten von Lehrbeauftragten nicht einheitlich anrechneten. Am Donnerstag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine Deckelung der früheren Berufserfahrung nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbart ist, wenn alte und neue Tätigkeit „gleichwertig oder identisch“ sind. Keine Diskriminierung soll dagegen vorlegen, wenn die frühere Dozentenstelle für den neuen Arbeitsplatz „schlicht nützlich“ ist (Rechtssache C-703/17).

Redakteur in der Wirtschaft.
Im Jahr 2011 hatte die Universität Wien beschlossen, dass einschlägige Vordienstzeiten von Dozenten und Postdoktoranten an anderen Universitäten nur bis höchstens vier Jahre angerechnet werden. Diese Vorgabe „einschlägig“ gilt für alle Arten früherer Tätigkeit. Eine Unterscheidung nach Kriterien findet nicht statt. Dagegen setzte sich eine deutsche Historikerin zur Wehr, die nach fünf Jahren Lehrtätigkeit an der Ludwig-Maximilian-Universität in München über achteinhalb Jahre zunächst als Lehrbeauftragte, später als Hochschuldozentin tätig war. Als ihre Vordienstzeiten nicht anerkannt wurden, klagte die Forscherin vor den österreichischen Gerichten, um in eine höhere Gehaltsstufe eingruppiert zu werden. Das Oberlandesgericht Wien setzte den Streit aus und legte ihn dem EuGH vor.
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