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Untreuestrafbarkeit : Die Betriebsratsvergütung braucht endlich klare Spielregeln

  • -Aktualisiert am

Bernd Osterloh, damals Vorsitzender des Gesamt- und Konzernbetriebsrats von Volkswagen, im Juni 2019 in Berlin Bild: dpa

Immer wieder gibt es Streit. Das jüngste BHG-Urteil hilft Unternehmen nicht aus der Klemme. Der Gesetzgeber muss ran. Ein Gastbeitrag.

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          Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Untreuestrafbarkeit wegen überhöhter Betriebsratsvergütungen schlägt hohe Wellen. Dies verwundert nicht, handelt es sich doch um jährliche Sonderzahlungen in Höhe mehrerer Hunderttausend Euro. Dass der BGH die Freisprüche der Volkswagen-Personalmanager, die die Zahlungen veranlasst haben, aufgehoben hat, wird teils als angemessene strafrechtliche Reaktion auf ein problematisches Interessengeflecht wahrgenommen. Andere sehen darin ein „Skandalurteil“, greift es doch in das austarierte arbeitsrechtliche System der Mitbestimmung ein.

          Mustert man nüchtern das Betriebsverfassungsgesetz und die arbeitsrechtliche Rechtsprechung, sind die Botschaften eigentlich relativ klar: Das Betriebsratsamt ist „unentgeltlich“ und „als Ehrenamt“ zu führen, zugleich darf ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seiner Amtsführung benachteiligt oder begünstigt werden. Auf diesem engen Pfad zwischen Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot ist ihm die Vergütung zu gewähren, die es auch ohne Übernahme des Betriebsratsamts erhalten hätte – weniger wäre eine verbotene Benachteiligung, mehr eine verbotene Begünstigung.

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