Kolumne „Mein Urteil“ : Bekomme ich in Quarantäne weiter Gehalt?
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Hat die Quarantäne am eigenen Leib erfahren: Ein Passagier von dem unter Quarantäne stehenden Kreuzfahrtschiff „Diamond Princess“. Bild: dpa
In Europa breitet sich das Coronavirus aus. Die Quarantäne soll Abhilfe schaffen. Aber wie ist das eigentlich: Bekomme ich weiter Gehalt, auch wenn ich nicht von zu Hause aus arbeiten kann?
Etliche Arbeitnehmer, die sich beruflich in Wuhan in China aufgehalten haben, sind nach ihrer Rückkehr nach Deutschland unter Quarantäne gestellt worden. Zur Eindämmung schwerer Epidemien und gefährlicher infektiöser Krankheiten können Gesundheitsämter Vorsichtsmaßnahmen ergreifen und Erkrankte und potentiell Infizierte unter Quarantäne stellen.
Wird sie verhängt, können Betroffene in dieser Zeit häufig ihrer Arbeit nicht nachgehen. Nach dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ muss damit auch der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen. Lohnfortzahlung erhält in dieser Zeit nur, wer akut erkrankt und dadurch arbeitsunfähig ist. Mitarbeiter, die unter Quarantäne gestellt, aber nicht arbeitsunfähig sind, gehen gleichwohl nicht leer aus.
Sie erhalten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten eine Entschädigung in Höhe ihres Nettoarbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Diese zahlt der Arbeitgeber aus, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Auch Selbständige müssen in Quarantäne nicht auf Einkommen verzichten.
Sie erhalten eine Entschädigung, deren Höhe sich an ihrem letzten Jahreseinkommen bemisst. Diese zahlt das Gesundheitsamt direkt an sie aus. Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen, gibt es für beide Gruppen ab der siebten Woche eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes von der zuständigen Behörde.
Doris-Maria Schuster ist Partnerin der Kanzlei Gleiss Lutz in Frankfurt.