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Gleicher Lohn : Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Leiharbeitern

  • Aktualisiert am

Der Kläger war im Bereich des Transports großer Stahlrollen tätig. Bild: dpa

Wenn Arbeitgeber vom Zeitarbeits-Tarifvertrag abweichen – müssen sie dann Leiharbeitern den gleichen Lohn zahlen, wie Stammbeschäftigten? Darüber haben nun die höchsten Arbeitsrichter entschieden.

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          Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Rechte von Leiharbeitern gestärkt. Zahlen Arbeitgeber ihren Leiharbeitnehmern entsprechend des geltenden Tarifvertrages einen geringeren Lohn als die Stammbeschäftigten erhalten, dürfen sie im Arbeitsvertrag die tariflichen Regelungen nicht weiter einschränken, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes vom Mittwoch (AZ: 4 AZR 66/18). Anderenfalls kann der Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn beanspruchen, den auch die Stammkräfte im Entleiherbetrieb bekommen.

          Leiharbeiter haben laut dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie das Stammpersonal: das sogenannte Equal-Pay-Prinzip. Allerdings kann ein Tarifvertrag auch einen geringeren Lohn vorsehen.

          Bis zum 31. März 2017 war das nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unbegrenzt möglich. Seitdem können Leiharbeitgeber nun für höchstens neun Monate eine tariflich geringere Vergütung für die Zeitarbeiter vereinbaren.

          Abweichung unzulässig

          Im konkreten Fall hatte der klagende Leiharbeiter in einem metallverarbeitenden Betrieb große Stahlrollen transportiert. Laut Arbeitsvertrag galt der zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen geschlossene Tarifvertrag. Allerdings wich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag von einigen tariflichen Regelungen zuungunsten des Beschäftigten ab.

          Doch das ist nicht zulässig, urteilte nun das BAG. Ein Arbeitgeber dürfe nur dann vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen, wenn im Arbeitsvertrag der entsprechende Zeitarbeits-Tarifvertrag in vollem Umfang Anwendung findet. Weiche ein Arbeitgeber zuungunsten des Beschäftigten in einigen Regelungen davon ab, führe das dazu, dass der Leiharbeiter die gleiche Bezahlung wie das Stammpersonal beanspruchen kann.

          Den Rechtsstreit verwies das BAG wegen noch zu klärenden Höhe zur Höhe des Vergütungsanspruchs an das Landesarbeitsgericht Bremen zurück.

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