Die Rückkehr der Stechuhr – was Sie nun wissen müssen
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Wenn es mal wieder länger dauert: n einem Bürohochhaus sind am Abend zahlreiche Büros beleuchtet, in denen noch gearbeitet wird. Bild: dpa
Unternehmen müssen nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts künftig die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen. Wie soll das in der Praxis gehen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wer muss künftig seine Arbeitszeit dokumentieren?
Die Grundsatzentscheidungs des Bundesarbeitsgerichts von Dienstag ist sehr weitreichend. In der Industrie und in Behörden erfassen die Arbeitgeber ohnehin schon die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter, für diese Bereiche dürften sich kaum große Veränderungen ergeben. Neu ist aber, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung alle Beschäftigten betrifft, also auch leitende Angestellte und solche Berufe, in denen bisher „Vertrauensarbeitszeit“ verbreitet ist und die Menschen sehr selbstbestimmt arbeiten. Die Richter stützen sich dabei auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das schon 2019 für Wirbel sorgte, aber bisher in Deutschland nicht umgesetzt wurde. Sie gehen sogar noch einen Schritt weiter: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich ihrer Ansicht nach schon aus dem Arbeitsschutzgesetz, und das ist grundsätzlich auf alle Beschäftigten anwendbar, betont Christian Bitsch von der Kanzlei Bluedex.
Ist es mit der Vertrauensarbeitszeit damit künftig vorbei?
Das ist eine der zentralen Fragen, die sich nach der Entscheidung stellt. „Die Vertrauensarbeitszeit kann es zumindest auf den ersten Blick so nicht mehr geben“, sagt der Arbeitsrechtler Markulf Behrendt von der Kanzlei Allen & Overy. „Allerdings sehen wir durchaus Lösungsmöglichkeiten, wie sie, leicht verändert, auch weiterhin möglich sein kann.“ In Luxemburg zum Beispiel müssen Arbeitnehmer nur sehr pauschal bestätigen, dass sie acht Stunden gearbeitet haben. Überstunden müssen begründet und vom Vorgesetzten genehmigt werden. Die Grundsätze der Vertrauensarbeitszeit ließen sich womöglich auch durch eine Excel-Tabelle erhalten, die jede Arbeitnehmerin für sich ausfüllt. Aber das wird sich erst klären, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen – und das wird noch ein paar Wochen dauern.
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