Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschwerden zweier Sexualstraftäter stattgegeben, die sich gegen ihre nachträgliche Sicherungsverwahrung wehrten. Auch Straftäter, die in der geschlossenen Psychiatrie saßen, dürfen demnach nur festgehalten werden, wenn von ihnen eine hochgradige Gefahr ausgeht.