Stichwort : Einstellung nach Paragraf 153a Strafprozeßordnung
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Ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafprozeß kann mit Zustimmung aller Beteiligten gegen Auflagen eingestellt werden. Geregelt ist das in Paragraf 153 a der Strafprozessordnung.
Ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafprozeß kann mit Zustimmung aller Beteiligten gegen Auflagen eingestellt werden. Geregelt ist das in Paragraf 153 a der Strafprozessordnung.
Voraussetzung für eine Einstellung ist, daß die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und daß die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Neben einer Wiedergutmachung des Schadens gehören zu den möglichen Auflagen die Zahlung eines Geldbetrags zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder an die Staatskasse. Als Auflage kann auch das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen erteilt werden.
Wenn ein Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ein Verfahren gegen Auflagen einstellt, ist dieser Beschluß nicht anfechtbar und damit rechtskräftig.