Urteil in Niedersachsen : Behörden dürfen Beseitigung von Schottergärten anordnen
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Zu wenig grün: Niedersächsische Behörden dürfen die Beseitigung von Schottergärten anordnen. Bild: dpa
Grün, nicht grau: Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gestattet niedersächsischen Behörden, Schottergärten beseitigen zu lassen. Bei Kiesbeeten handele es sich nicht um Grünflächen im Sinne der Bauordnung.
Schottergärten sind für ihre Besitzer zwar pflegeleicht, aber der Albtraum von Naturschützern, weil sie die ohnehin schrumpfenden Rückzugsflächen von Tieren und Pflanzen weiter verringern. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat nun entschieden, dass die Behörden die Beseitigung solcher Schottergärten anordnen dürfen.
Geklagt hatten Hauseigentümer, die im Vorgarten ihres Einfamilienhauses am Stadtrand von Diepholz zwei rund 50 Quadratmeter große Beete geschottert hatten. Die Bauaufsicht hatte die Entfernung der Kiessteine angeordnet, wogegen die Eigentümer vor das Verwaltungsgericht zogen und verloren. Das Lüneburger Gericht ließ den Antrag auf Berufung nicht zu, womit die Entscheidung unanfechtbar wurde.
Die Eigentümer hatten argumentiert, dass es sich bei ihren Schotterbeeten nur um Grünflächen mit etwas Kies handele. Das Gericht hingegen urteilte, dass es sich sehr wohl um „Kiesbeete“ handele, in die lediglich punktuell Koniferen, Sträucher und Bodendecker eingearbeitet worden seien. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei indes ihr „grüner Charakter“. Das schließe Steinflächen zwar nicht aus, aber diese dürften nur untergeordnete Bedeutung haben.
Gegen eine „Versteinerung der Stadt“
Auch dürften die Eigentümer aus Diepholz nicht die Grünflächen hinter ihrem Einfamilienhaus gegen ihre Schotterflächen im Vorgarten aufrechnen. Denn es gehe nicht um die Frage, ob es sich bei ihrem Garten insgesamt um einen wertvollen Lebensraum handele. Die Anforderung laute, dass alle nicht überbauten Flächen Grünflächen sein müssen, sofern es keine andere zulässige Nutzung für sie gibt. Die Intention der niedersächsischen Bauordnung sei es, eine „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu begrenzen.
Immer mehr Länder und Kommunen haben sich in den zurückliegenden Jahren dafür entschieden, dem Trend hin zu Schottergärten durch Verbote entgegenzutreten.