Hitlers Zylinder für 50.000 Euro
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Die Initialen „AH“ sind in Adolf Hitlers persönlichen Faltzylinder eingestickt. Bild: dpa
Eva Brauns Cocktailkleid und eine „Luxusausgabe“ von „Mein Kampf“: Ein Auktionshaus hat nun Gegenstände aus der Nazi-Zeit versteigert – und wehrt sich gegen Kritik.
Von Nazis ist an diesem kalten Mittwochmorgen vor dem Auktionshaus Hermann Historica in Grasbrunn bei München nichts zu sehen. Bevor die Versteigerung von Dingen wie Eva Brauns Cocktailkleid und Adolf Hitlers Zylinder beginnt, steht sich vor dem Gebäude nur ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdiensts die Beine in den Bauch. Dorthin beordert wurde er, nachdem die angekündigte Versteigerung „Deutsche Zeitgeschichte – Orden und Militaria ab 1919“ schon Tage zuvor für Aufregung gesorgt hatte. Rabbi Menachem Margolin, Direktor der European Jewish Association, hatte das Auktionshaus in einem Brief darum gebeten, die Versteigerung zu stoppen. Angesichts des wachsenden Antisemitismus sei dies moralisch geboten: Er befürchte, dass „Memorabilien“ aus der Zeit des Nationalsozialismus von denjenigen gekauft würden, die diese Idee glorifizierten.
Im Auktionshaus selbst stolpert man kurz vor der Versteigerung nicht sofort über die angebotenen Objekte wie den „Damast-Löwenkopfsäbel des Ritterkreuzträgers und SS-Standartenführers Fritz Klingenberg“, das Emailleschild „Rommel-Straße“, das Lammfell-Cape von Eva Braun oder Teile des Nymphenburger Porzellanservices von Magda Goebbels. Zum Auktionssaal geht es vorbei an Ritterrüstungen und historischen Langwaffen. Die Gegenstände aus der Nazi-Zeit, die nach Angaben des Hauses nur 1,7 Prozent der Auktionsstücke ausmachen, lagern ohnehin im „Verbotenen Raum“, wie Geschäftsführer Bernhard Pacher erklärt. Dorthin kommt man nur mit besonderer Legitimation. Denn es sei sorgsam mit Gegenständen, Uniformen zum Beispiel, umzugehen, die verfassungswidrige Symbole wie Hakenkreuze oder SS-Runen zeigen. Darauf weist Pacher dann auch die Bieter im Saal, unter ihnen einige Frauen, zum Beginn der Auktion hin: „Wer Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen verbreitet, begeht nach Paragraph 86 des Strafgesetzbuches eine Straftat.“ Ausnahmen bestünden aber: für die Kunst, die Wissenschaft oder die Aufklärung.
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