
Steuerhinterziehung : Schlecht sieht’s aus für Werner Mauss
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Die erstaunlichsten Dinge führte die Kammer zur Strafminderung an: den Umstand, dass er mit seinen Tarnidentitäten womöglich einfach den Überblick verloren habe, sein hohes Alter oder auch seine Lebensleistung. „Er hat immer versucht, das Verbrechen zu bekämpfen, und nicht, Verbrechen zu begehen“, sagte der Vorsitzende Richter damals beinahe schwärmerisch. Das wichtigstes Argument der Kammer lautete aber: Mauss sei einem – wenn auch vermeidbaren – Verbotsirrtum unterlegen, als er annahm, auf das Vermögen keine Steuern zahlen zu müssen. Es war kein Wunder, dass der BGH das Urteil nicht schlüssig fand und die Sache nach Bochum zurückverwies. Gleichwohl ließ Mauss seine Verteidiger im Januar Optimismus verbreiten: „Wir sind uns sicher, dass die Neuauflage des Verfahrens endgültig klären wird, dass sich Werner Mauss steuerrechtlich völlig korrekt verhalten hat.“ Nun sei ein Freispruch möglich.
Die Darstellung des verhinderten Helden
Wie das gelingen soll, bleibt ein Rätsel. Auf mehr als fünf Seiten hat der BGH detailliert aufgelistet, was die 12. Große Strafkammer des Bochumer Landgerichts, die nun die Causa ganz von vorne verhandelt, so alles zu beachten und zu prüfen hat. Vor zwei Jahren sei etwa noch nicht einmal rechtsfehlerfrei festgestellt worden, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden habe. Und bei der Frage, wem die vielen Millionen gehören, müssen nun auch die von Mauss getroffenen detaillierten Erbfolgeregelungen berücksichtigt werden. Scharf kritisieren die Karlsruher Richter auch den Rabattgrund „Lebensleistung“. Dabei handle es sich um eine „ausfüllungsbedürftige ‚Leerformel‘“, die sich nur schwer definieren lasse. Laut Strafgesetzbuch sei vorrangig die Schuld des Täters Grundlage für die Strafe und nicht dessen Lebensführung oder Lebensleistung. „Die beruflichen Erfolge des Angeklagten und der damit verbundene Vermögenszuwachs ließen etwa vom Angeklagten begangene Steuerhinterziehungen von mehreren Millionen Euro jedenfalls nicht ohne weiteres in einem günstigeren Licht erscheinen.“
Die drei Anwälte von Mauss scheinen wenig im Köcher zu haben, das wird am Donnerstag schnell klar. Sie versuchen es erst einmal mit verfahrenstaktischen Mitteln wie einem Antrag auf Aussetzung des Prozesses oder dem Vorschlag für ein Rechtsgespräch, damit man außerhalb des Prozesses in Ruhe sprechen können. Denn ein Zeuge – der nur leider vor der Öffentlichkeit geschützt werden müsse – habe just am Montag bestätigt, dass es sich bei den im Ausland deponierten Vermögenswerten um Geld eines Geheimdienstes handele. Zur Verteidigungsstrategie zählen aber auch Konspirationstheorien. Darüber, weshalb der BGH in seinem Revisionsurteil „mit inakzeptablen Mitteln Anweisungen zur Vernichtung eines verdienten Bürgers gibt“, könne die Verteidigung nur spekulieren, heißt es in einer Pressemitteilung, die einer der Anwälte vor dem Gerichtssaal verteilt. Mauss habe in seinem Leben viele Verbrechen aufgedeckt und sich dabei viele Feinde gemacht. „Der Eindruck ist nicht fernliegend, dass aus eigenem Interesse im Hintergrund die Prozessstrippen gezogen werden, um eine Legende zu beschädigen.“ Nach einer Verhandlungspause beklagt ein anderer Verteidiger wieder vor der Kammer, wie ärgerlich es doch sei, dass sein Mandant durch den Prozess von seinem Kampf gegen das Böse abgehalten werde. Allen Ernstes behauptet er: „Durch die Arbeit von Herrn Mauss hätten Ereignisse wie der Terroranschlag auf die Synagoge in Halle am Mittwoch verhindert werden können.“