Urteil : Schmerzpatient darf Cannabis selbst anbauen
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Wenn nichts mehr hilft: eine Plantage für medizinisches Cannabis. Bild: dpa
Es ist ein wegweisendes Urteil: Erstmals hat das Bundesverwaltungsgericht einem schwer kranken Mann Anbau und Konsum von Cannabis zur Linderung seiner Schmerzen gestattet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmalig einem schwerkranken Mann den Cannabis-Anbau zu Hause erlaubt. Wenn keine andere Therapiemöglichkeit zur Verfügung stünde, müsse einem Patienten so der Zugang zu Cannabis ermöglicht werden, entschieden die Bundesrichter am Mittwoch in Leipzig. (BVerwG 3 C 10.14)
Geklagt hatte ein 52 Jahre alter Mann aus Mannheim, der seit rund 30 Jahren an Multipler Sklerose leidet und zur Linderung der Symptome regelmäßig Cannabis – zwischen drei und vier Gramm pro Tag – konsumiert. Eine Alternative zur Therapie mit Cannabis gibt es aus Sicht seiner Ärzte nicht. Das Gericht entschied, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem Mann eine Ausnahmegenehmigung für die Kultivierung der Pflanzen erteilen müsse. Bislang war in solchen Fällen noch nie eine Erlaubnis erteilt worden.
Zwar hat der Kläger sogar eine Erlaubnis, sich Medizinalhanf in der Apotheke zu besorgen. Doch da kostet ein Gramm etwa 15 Euro, jeden Monat wären das bei seinem Konsum 1.500 Euro. Seit Jahren baut der Mann daher in seiner Wohnung selbst Cannabis an. Juristisch belangt wird er dafür nicht. Es liege ein „gerechtfertigter Notstand“ vor, urteilte bereits im Jahr 2005 das Amtsgericht in Mannheim.
Eine offizielle Erlaubnis für den Eigenanbau wurde ihm aber – wie auch in vergleichbaren Fällen – vom Bundesinstitut verweigert. Die Behörde sorgte sich unter anderem um die Qualität der selbst hergestellten Arzneimittel und den Missbrauch des Rauschmittels. Vor Gericht verwiesen Vertreter zudem auf eine angestrebte Gesetzesänderung des Bundesgesundheitsministeriums, die darauf abzielt, dass künftig die Krankenkassen die Kosten für den Medizinalhanf übernehmen sollen. Ein Eigenanbau wäre damit auch für den Kläger unnötig. Wirksam wird das Gesetz, das bisher nur als Entwurf vorliegt, allerdings frühestens 2019.