Flugzeugträger „Graf Zeppelin“ : Wem gehört das Wrack?
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Ein Bild des Flugzeugträgers „Graf Zeppelin” Bild: AP
Kriegsschiffe unterliegen besonderem Recht, denn sie genießen Staatenimmunität. Doch was bedeutet das für das Wrack? Zur Eigentumsfrage gibt es keine ausdrücklichen Regelungen. Eine komplizierte Angelegenheit.
Erst die „Graf Spee“, jetzt die „Graf Zeppelin“. Die gesunkenen Kriegsschiffe kommen nicht zur Ruhe. Das deutsche Panzerschiff „Graf Spee“ war von seinem Kommandanten Hans Langsdorff versenkt worden, damit Besatzung und Schiff nicht in britische Hände fielen. Langsdorff erschoß sich kurz darauf. Nachdem Uruguay später sein Hoheitsgebiet ausgedehnt hatte und das Wrack somit in seinem Küstenmeer lag, sollte es gehoben werden. Dagegen protestierte die rot-grüne Bundesregierung: Sie sei Eigentümerin des Panzerschiffs.
Tatsächlich unterliegen Kriegsschiffe besonderem Recht: Sie genießen Staatenimmunität. Die folgt aus der hoheitlichen Nutzung des Schiffes. Doch was bedeutet das für das Wrack? Im UN-Seerechtsübereinkommen und in anderen Verträgen finden sich zur Eigentumsfrage keine ausdrücklichen Regelungen. Das Völkergewohnheitsrecht hat Jan Asmus Bischoff vom Hamburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht untersucht.
Eigentumsverlust durch schieren Zeitablauf?
Er kommt jetzt in der „Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht“ zu dem Schluß, daß der Küstenstaat nicht etwa Eigentum an einem Schiff erwirbt, nur weil es sich in seinen Hoheitsgewässern befindet. Aber wie steht es mit Eigentumsverlust durch schieren Zeitablauf?
Die Vereinigten Staaten vertreten etwa die Auffassung, das Eigentum an Kriegsschiffen müsse formal aufgegeben werden. So wurden die Waffen eines deutschen U-Boots, das vor der amerikanischen Küste 1942 versenkt worden war, erst entschärft, nachdem die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt hatte. Das haben amerikanische Gerichte sogar für spanische Schiffe angenommen, die im 18.Jahrhundert vor der Küste Virginias gesunken waren: Spanien sei deshalb Eigentümer geblieben. Der High Court von Singapur stellte fest, daß das im Zweiten Weltkrieg von den Briten versenkte „U859“ weiterhin im Eigentum Deutschlands stehe.
Deutsche Eigentum in britischem Küstenmeer
Schließlich habe der deutsche Staat mit der bedingungslosen Kapitulation nicht aufgehört zu existieren. Und die Bundesregierung teilte 1989 zum Schlachtschiff „Bismarck“ mit, Deutschland beanspruche grundsätzlich an allen versenkten Schiffen der Kriegsmarine das Eigentum; jede Verfügung darüber bedürfe der Einwilligung. Die Regierung untersagte daher das Betreten der „Bismarck“. Die „Graf Zeppelin“ wurde freilich 1945 als „nicht einsatzfähig“ der Sowjetunion zugesprochen.
Doch ist ohnehin fraglich, ob sich aus dieser - keineswegs einheitlichen - Praxis ein völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz ableiten läßt. Auch der Küstenstaat ist berechtigt, im Rahmen des Völkerrechts solche Eigentumsfragen zu regeln. In einer Antwort auf eine britische Anfrage teilte das Auswärtige Amt 1986 zu einem deutschen U-Boot mit: Deutschland sei Eigentümer und beanspruche Hoheitsgewalt; doch liege das Boot im britischen Küstenmeer. Das Wrack könne also nur im Einvernehmen geborgen werden.