Bundesgerichtshof : Geschiedene muss nicht für eigene Überwachung zahlen
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GPS-Sender Bild: dapd
Um seine Ehefrau zu überwachen, hatte ein Mann an deren Fahrzeug einen GPS-Sender anbringen lassen. Nach der Scheidung wollte er nun die Kosten dafür von der früheren Gattin erstattet bekommen - und unterlag vor dem Bundesgerichtshof.
Wer seine ehemalige Partnerin bei Unterhaltsstreitigkeiten mittels GPS-Sender überwachen lässt, kann sich die Kosten dafür nicht von ihr erstatten lassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Fall hatte ein Mann, der seiner früheren Gattin Unterhalt zahlen musste, geklagt, weil die Frau eine neue „verfestigte Lebensgemeinschaft“ führe; das ist laut Gesetz ein Grund, den Unterhalt zu „versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen“.
Um Beweise zu sammeln, beauftragte der Kläger einen Detektiv, der einen GPS-Sender am Fahrzeug der Frau anbrachte und, so der XII. Zivilsenat, ein „umfassendes Bewegungsprofil“ erstellte. Die Frau hatte im Prozess anerkannt, dass keine Unterhaltspflicht mehr bestehe. Ihr wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nun ging es nur noch darum, ob sie auch die Kosten für den Detektiv zu tragen habe - was nun in letzter Instanz der Bundesgerichtshof verneinte.
Zu den zu ersetzenden Prozesskosten könnten, so die Karlsruher Richter, zwar „auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war“. Doch hätte das mittels des Senders erstellte Bewegungsprofil nicht im Prozess verwendet werden dürfen, weil es übermäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife - eine „punktuelle persönliche Beobachtung“ wäre nach Ansicht der Richter angezeigt gewesen, den gewünschten Nachweis zu erbringen. (Aktenzeichen XII ZB 107/08)