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Online-Banking : Bankverbände scheitern vor dem Bundesgerichtshof

Mobile TAN wird auf das Smartphone eines Bankkunden angezeigt. Bild: dpa

In ihren Regelungen zum Online-Banking warnten Banken ihre Kunden lange vor Alternativen wie der „Sofortüberweisung“. Schon das Bundeskartellamt hatte das moniert – und sieht sich nun durch Karlsruhe bestätigt.

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          Der langjährige Streit zwischen den Bankenverbänden und der Sofort GmbH, einer Tochtergesellschaft von Klarna, ist beendet. In einem bislang unveröffentlichten Beschluss vom 7. April hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass sich die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und andere Spitzenverbände wettbewerbswidrig über Regelungen zum Online-Banking abgestimmt hatten.

          Marcus Jung
          Redakteur in der Wirtschaft.

          Die Verbände empfahlen ihren Mitgliedern die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die es Kunden untersagten, ihre Banking-Daten an Drittanbieter wie Sofort weiterzugeben. Damit bestätigte der Senat in Karlsruhe eine Entscheidung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2016 (Az.: KVR 13/19).

          Die Wettbewerbshüter hatten damals moniert, dass die Klauseln in den Online-Banking-Bedingungen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Sie würden den Endkunden Vorgaben zum Umgang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen PIN und TAN machen. Das geschehe zum Nachteil bankenunabhängiger Anbieter von Zahlungsauslösediensten wie etwa „Sofortüberweisung“.

          Sicherheitsbedenken bei den Banken

          Die Bankenverbände setzten sich dagegen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu Wehr. Aus ihrer Sicht dienten die Klauseln der Sicherheit des Online-Bankings und dem Datenschutz. Die von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten PIN und TAN sollten vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Doch der Kartellsenat in Düsseldorf erklärte die Formulierungen 2019 für rechtswidrig. Eine Rechtsbeschwerde der Verbände wies der BGH nun in letzter Instanz zurück.

          „Der Beschluss hat bestätigt, dass die Banken im Fall künftiger Absprachen immer auch das Kartell- und Wettbewerbsrecht im Blick haben müssen“, sagte Ivo Du Mont, der Anwalt von Sofort der F.A.Z. In den Bankverbänden habe man dieses Risiko sehr wohl erkannt, es aber auf den Rechtsstreit durch alle Instanzen ankommen lassen. Die Entscheidung aus Karlsruhe würde sicher zu einer weiteren Marktliberalisierung beitragen, meint der Kartellrechtler von der Kanzlei Kapellmann. Dagegen teilen die betroffenen Verbände diese Rechtsauffassung nach wie vor nicht. In einer gemeinsamen Stellungnahme der DK heißt es, die beanstandeten Klauseln zur Geheimhaltung von PIN und TAN waren damals aus Sicherheitsgründen für das Online-Banking-Verfahren erforderlich.

          Der Ausgangs des Rechtsstreits habe keine Auswirkung auf die aktuelle Fassung der Online-Banking-Sonderbedingungen, betonen die Banken. Hier bestehe kein Anpassungsbedarf. Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 im Januar 2018 wurde die strittige Frage gesetzlich geregelt. Seitdem haben nach Paragraph 675f Absatz III Bürgerliches Gesetzbuch alle Bankkunden das Recht, Zahlungsauslösedienste wie Sofort zu nutzen.

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