Bundesarbeitsgericht : Arbeitnehmer dürfen nicht vorzeitig die Pensionskasse plündern
- -Aktualisiert am
Auch wenn die finanzielle Lage zwischenzeitlich angespannt ist, dürfen Arbeitnehmer ihre Direktversicherung nicht kündigen. Bild: dpa
Policen und Pensionskassen helfen Beschäftigen, für ihren Ruhestand vorzusorgen. Doch das gibt ihnen nicht das Recht, das Geld in finanziellen Engpässen schon vorher einzufordern, urteilt das Bundesarbeitsgericht.
Um Mitarbeitern einen finanziellen Anreiz zum Sparen für das Rentenalter zu setzen, haben sich viele Unternehmen in der betrieblichen Altersversorgung für eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung entschieden. Durch eine Entgeltumwandlung wird über die Jahre ein Vermögen angespart, das dem Arbeitnehmer helfen soll, im Ruhestand eine etwaige Versorgungslücke zu schließen. Hat der Arbeitnehmer im noch bestehenden Arbeitsverhältnis jedoch Geldsorgen, kann er sich nicht aus der Direktversicherung bedienen, als wäre diese ein abrufbares Darlehen, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Ein bloßer Geldbedarf alleine begründe keinen Anspruch vom Arbeitgeber die Kündigung der Direktversicherung zu verlangen, damit der Mitarbeiter den Rückkaufswert erhalte, heißt es in dem Urteil von Donnerstag.
In dem Streitfall hatte sich der beklagte Autozulieferer aus dem Rheinland im Jahr 2001 gegenüber seinem Mitarbeiter zu einer Entgeltumwandlung verpflichtet. Jährlich zahlte der Arbeitgeber rund 1000 Euro in eine Direktversicherung ein, die man zugunsten des Mitarbeiters bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hatte. Die Police, die von dem Zulieferer durch weitere Beiträge gefördert wurde, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verfolgte der Mitarbeiter die Kündigung der Versicherung – weil er sich mit einer privaten Baufinanzierung verhoben hatte. Nur mit dem Geld könne er weiterhin seinen Baukredit tilgen, argumentierte der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Köln und nun auch in letzter Instanz in Erfurt.
Eine vorzeitige Auszahlung der rund 7000 Euro lehnten die Bundesrichter ab. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Schließlich diene die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dazu, den Lebensstandard im Rentenalter zumindest teilweise zu sichern. Das Gericht hielt die konkrete Klage mit der Zwecksetzung von Betriebsrenten für unvereinbar. Dem versicherten Arbeitnehmer solle damit gerade nicht die Möglichkeit gegeben werden, das für den späteren Versorgungsfall angesparte Kapital für die Tilgung von Krediten zu verwenden. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision ab (Az.: 3 AZR 586/16).
Laut Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft von Ende vergangenen Jahres entfielen die meisten Verträge in der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2017 mit rund 8 Millionen auf die Direktversicherung, gefolgt von Pensionskassen (3,7 Millionen) und Pensionsfonds (491.000). In den für die Lebensversicherer ermittelten Daten stiegen demnach die eingezahlten Beiträge für Direktversicherungen auf eine Summe von 7,9 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Plus von 1,9 Prozent.