Unterhaltspflicht : Die Pflege der eigenen Eltern kann teuer werden
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Gute Pflege will bezahlt sein. Bild: dpa
Können sich die Eltern einen Platz im Pflegeheim nicht leisten, müssen die Kinder ihn mitfinanzieren. Dieser Verpflichtung kann sich fast niemand entziehen, dennoch gibt es ein paar Tricks.
Mehr als 3300 Euro kostet ein Platz im Pflegeheim hierzulande durchschnittlich im Monat für die höchste Pflegestufe, für die niedrigste sind es immerhin rund 2500 Euro. Geld, das viele Pflegebedürftige nicht aufbringen können. Die gesetzliche Pflegeversicherung lässt im Durchschnittsfall je nach Pflegestufe eine Lücke von 1500 bis 1800 Euro, die der Pflegebedürftige selbst zu finanzieren hat. Reicht die Rente dafür nicht, muss er bis auf einen Notgroschen von 2600 Euro sein Vermögen inklusive Immobilie aufbrauchen. Ausnahmen gibt es allenfalls, wenn der Ehegatte noch in der Immobilie wohnen bleibt. Schenkungen, sofern sie innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgt sind, müssen zurückgeführt werden. Vermögen kann durch Übertragungen, sofern sie nicht lange zurückliegen, damit nicht geschützt werden.
Doch auch nach der Verwertung des Vermögens haben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2012 rund 440.000 Menschen der „Hilfe zur Pflege“ bedurft, einer Form der Sozialhilfe, die durch die Sozialämter gewährt wird. 3,7 Milliarden Euro mussten die Kommunen dafür im Jahr 2012 aufbringen. Die Tendenz ist wegen höherer Pflegekosten je Fall und mehr Pflegebedürftigen deutlich steigend.
Freibeträge schützen einen Gutteil des Einkommens
Einen Teil davon können sich die Sozialämter aber von den Angehörigen zurückholen. Es greift die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern. Stiefkinder, Enkelkinder, aber auch Geschwister, Nichten oder Neffen sind nicht unterhaltspflichtig. Die Kinder müssen vollumfänglich über ihre Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft geben. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit werden sie dann zur Zahlung herangezogen. Das kann im Einzelfall teuer werden. Doch Freibeträge schützen einen Gutteil des Einkommens und Vermögens. „Viele Kinder müssen gar keinen Unterhalt für ihre Eltern zahlen, ansonsten sind es oft nur wenige Hundert Euro im Monat“, sagt Jochem Schausten, Fachanwalt für Familienrecht in Krefeld und Experte für Elternunterhalt. „Auch Vermögen müssen die Kinder in neun von zehn Fällen nicht antasten, um die Pflege ihrer Eltern zu bezahlen.“
Um einen ersten Eindruck über die Höhe der Kinderbeteiligung an der Pflege der Eltern zu bekommen, empfiehlt sich ein Rechner. Vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen können berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden. Zudem können bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens für Aufwendungen zur Altersvorsorge in Abzug gebracht werden. Je Kind ist der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Betrag abzugsfähig. Ebenfalls einkommensmindernd gehen Ausgaben für Zins und Tilgung einer selbstgenutzten Immobilie in die Rechnung ein. Dafür muss ein Wohnvorteil hinzugerechnet werden, der meist jedoch deutlich niedriger ausfällt. Auch hohe Mieten wirken sich bei der Berechnung günstig für den Zahlungspflichtigen aus. Von dem Einkommen nach allen Abzügen wird Alleinstehenden zudem noch ein Selbstbehalt von 1.600 Euro eingeräumt, Ehepaaren von 2.880 Euro. Von dem verbleibenden Betrag muss die Hälfte zur Pflegeunterstützung der Eltern eingesetzt werden.
Ein Alleinstehender mit einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro, der im Monat 50 Euro berufsbedingt, zum Beispiel für Fahrtkosten, aufwendet, 100 Euro für seine Altersvorsorge und 700 Euro Warmmiete zahlt, ist gegenüber seinen Eltern nicht unterhaltspflichtig. Das Sozialamt übernähme die Pflegekosten, die der Pflegebedürftige nicht selbst tragen kann, vollständig. Verdiente er 3.000 Euro netto, wären 500 Euro Unterhalt für die Eltern zu zahlen.