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Urteil des Sozialgerichts : Auf Sofortrente wird Beitrag zur Krankenversicherung fällig

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Maßgeblich für die Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sei laut Gesetz „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“, also auch die ausgezahlte Sofortrente. Bild: dpa

Wer freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und eine Sofortrente erhält, der muss an die Krankenkasse Beiträge auf die Sortrente zahlen.

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          Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen auf Auszahlungen aus einer sogenannten Sofortrente Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Das bekräftigte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel. Beitragspflichtig sind danach nicht nur Ertragsanteile, sondern die gesamte Auszahlung. (Az: B 12 R 5/17 R)

          Eine Sofortrente entspricht einer normalen privaten Rentenversicherung, nur dass der für die Auszahlungen notwendige Kapitalstock nicht über Jahre angespart, sondern direkt vor Rentenbeginn auf einen Schlag eingezahlt wird.

          Die Klägerin hatte wegen der Geburt eines Kindes ihre Arbeit als Versicherungskauffrau aufgegeben. Als Alleinerziehende wurde sie zunächst von ihrem Vater unterstützt und blieb freiwillig in ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

          Mit 27 Jahren hatte sie dann hohe Kapitalbeträge zur Verfügung und zahlte insgesamt 865.000 Euro in zwei Sofortrentenverträge ein. Ab sofort erhielt sie dafür zwei Renten in Höhe von zusammen 2180 Euro monatlich.

          Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz oder Eigentumsrecht

          Ihre Krankenkasse erhob für die Sofortrenten Beiträge. Dagegen wehrte sich die Frau mit dem Hinweis, mit ihren Sofortrentenverträgen habe sie lediglich ihr Vermögen umgeschichtet. Erst wenn irgendwann später die Summe aller Auszahlungen höher sein sollte als die Einzahlungen, sei dies als Einkommen zu werten.

          Dem folgte das BSG nicht. Maßgeblich für die Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sei laut Gesetz „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“. Hier würden die Lebensverhältnisse der Alleinerziehenden maßgeblich durch die Auszahlungen aus den Sofortrenten geprägt. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Eigentumsrecht sahen die Kasseler Richter hierin nicht.

          Der Beitrag für die beiden Sofortrenten würde heute 338 Euro betragen. Inzwischen ist die Frau aber wieder berufstätig und daher pflichtversichert, weshalb sie auf die Sofortrenten keinen Krankenkassenbeitrag mehr bezahlen muss.

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