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Vermögensfrage : Denk’ ich an Schäuble in der Nacht

Glänzende Altersvorsorge: Zumindest aus steuerlicher Sicht ist Gold die günstigste Alternative. Bild: dpa

Wer über Jahrzehnte spart, sollte nicht vergessen, dass das Finanzamt am Ende ein dickes Stück vom Kuchen abhaben will. Steuern spielen eine zentrale Rolle bei der Altersvorsorge. Wie tritt man möglichst wenig an den Fiskus ab?

          8 Min.

          In vielen Berechnungen zu künftigen Renten und Ersparnissen für das Alter wird der Steueraspekt ausgeklammert. Dafür gibt es gute Gründe, schließlich ändern sich Steuergesetze ständig und die Steuerbelastung ist zudem höchst individuell und daher schwer zu verallgemeinern. Doch sollte dies nicht dazu führen, die Steuer zu vergessen, denn das Finanzamt tut dies sicherlich auch nicht.

          Daniel Mohr
          Redakteur in der Wirtschaft.

          Den einfachsten und günstigsten Fall hat nach aktueller Rechtslage derjenige, der sein gesamtes Vermögen in Gold anlegt. Hier drückt der Staat, warum auch immer, alle Augen zu. Gold wirft keine Zinsen oder Dividenden ab, also ist da nichts zu holen. Aber auch die Wertgewinne sind schon nach einem Jahr Spekulationsfrist steuerfrei. Ob dies so bleibt, ist fraglich. Ob das eine sinnvolle Altersvorsorge ist, sollte noch kritischer hinterfragt werden.

          Ebenfalls steuerlich günstig kommen diejenigen weg, die all ihr Hab und Gut auf dem Sparbuch horten. Kursgewinne fallen hier nicht an, nur Zinsen. 801 Euro sind im Jahr steuerfrei, bei Ehepaaren ist es das Doppelte. Um bei aktuellen Sparbuchzinsen von zum Beispiel 0,25 Prozent aber einen Sparerfreibetrag von 1602 Euro zu übertreffen, muss das Guthaben mehr als 640 800 Euro betragen. Solche Sparbücher gibt es, aber sie sind selten. Bei einem Zinssatz von 1 Prozent werden schon Guthaben von mehr als 160 200 Euro steuerpflichtig. Doch auch hier bleibt die Steuerlast gering. Der Rentner in spe sollte sich allerdings die Frage stellen, ob das Sparbuch alleine eine sinnvolle Altersvorsorge ist.

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          Für viele stellt die eigene Immobilie einen Großteil ihrer Altersvorsorge dar. Aus steuerlicher Sicht ist dies keine schlechte Wahl. Wer sein Haus verkauft und es mehr als zehn Jahre besessen hat, kann eventuelle Gewinne aus dem Geschäft steuerfrei vereinnahmen. Ansonsten wohnt er mietfrei. Dieser Vorteil muss auch nicht versteuert werden. Eigenheimbesitzer dürften allerdings schon gemerkt haben, dass eine Immobilie eine Reihe anderer Kosten mit sich bringt. Auch birgt die Fokussierung der Altersvorsorge auf ein Objekt ein Klumpenrisiko. Denn bei weitem nicht jede Immobilie lässt sich dereinst wirklich mit Gewinn verkaufen. Hier ist schon manch einkalkulierter Verkaufserlös kümmerlich zusammengeschrumpft. Wer eine Immobilie zudem vermietet, muss die Einkünfte seinem persönlichen Einkommensteuersatz unterwerfen. Das kann im wohlhabenderen Teil der Bevölkerung zu einer höheren Steuerbelastung führen als die knapp 28 Prozent Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

          Ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge ist für viele Menschen die Kapitallebensversicherung. Aus steuerlicher Sicht ist das für viele noch immer eine feine Sache. Wer noch im Jahr 2004 oder früher seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt hat und bis spätestens März 2005 seinen ersten Beitrag eingezahlt hat, profitiert noch von großzügigen Steuervorteilen. Die Bedingungen dafür sind leicht zu erfüllen: der Vertrag muss mindestens zwölf Jahre gelaufen sein, wovon mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt werden mussten. Außerdem verlangt der Gesetzgeber eine Vollauszahlung der Lebensversicherung auf einen Schlag. Dann kann dies steuerfrei vereinnahmt werden. Warum ausgerechnet die Vollauszahlung steuerlich begünstigt wurde, ist im Nachhinein fragwürdig. Politisch wäre es sicher wünschenswerter, der Sparer würde bis ans Lebensende monatliche Auszahlungen erhalten, anstatt ob der hohen Einmalzahlung womöglich den Versuchungen des Luxus zu erliegen, dann aber älter zu werden als erwartet und mit 85 Jahren zum Sozialamt gehen zu müssen.

          Eingezahlten Beiträge sind steuerfrei

          Wer der Verlockung der hohen Einmalauszahlung widersteht, muss seine monatlichen Zahlungen versteuern. Die eingezahlten Beiträge sind dabei steuerfrei. Nur die Erträge, die der Versicherer im Laufe der Jahre erwirtschaftet hat, müssen zu einem Teil versteuert werden. Dieser Anteil beträgt bei Beginn der Auszahlungen im Alter von 65 Jahren 18 Prozent, wer die Auszahlungen früher haben möchte, muss einen höheren Ertragsanteil versteuern, wer sie später erhält, muss weniger versteuern.

          Die steuerliche Begünstigung der Vollauszahlung hat der Gesetzgeber mittlerweile abgeschwächt. Für alle Verträge, die seit dem Jahr 2005 geschlossen wurden, muss bei einer Vollauszahlung der Ertragsanteil nun zur Hälfte versteuert werden und das auch nur dann, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief, der Versicherte bei der Auszahlung mindestens 60 Jahre alt ist (bei Neuverträgen seit 2012 muss er mindestens 62 Jahre alt sein). Und für Verträge, die seit 2009 geschlossen wurden, muss zudem der Todesfallschutz mindestens 50 Prozent der Beitragssumme umfassen. Sonst werden die Erträge voll besteuert. An den Regeln der Besteuerung bei der Wahl der monatlichen Auszahlung hat sich nichts geändert. Die monatliche Ausschüttung aus Riester- oder Rürup-Verträgen unterliegen indes der vollen Besteuerung der gesamten Auszahlung, wenn der Anleger - was üblich ist - von den Zulagen und Steuervorteilen in der Ansparphase profitiert hat.

          Die Besteuerung bei der Vollausschüttung sollten die Sparer nicht unterschätzen. Angenommen ein Anleger hätte nach neuem Recht 30 Jahre lang 300 Euro im Monat in seine Lebensversicherung eingezahlt und der Versicherer hätte es vermocht eine jährliche Rendite von 4 Prozent zu erwirtschaften. Die Ablaufleistung beliefe sich dann auf 206 000 Euro. Die 360 eingezahlten Monatsraten von je 300 Euro, also zusammen 108 000 Euro, sind steuerfrei. Doch die 98 000 Euro Gewinnanteil müssen bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen zur Hälfte, also 49 000 Euro, versteuert werden. Bei einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent, plus Solidaritätszuschlag sind es 26,4 Prozent und zuzüglich der Kirchensteuer von 9 Prozent (in Bayern und Baden-Württemberg sind es nur 8 Prozent), ergibt sich ein Steuersatz von knapp 28 Prozent.

          Das Finanzamt wird also immerhin 13 715 Euro an Steuern erhalten. Generell behält die Versicherung die Abgeltungsteuer automatisch ein, bei sonstigen Kapitalerträgen tut dies die Bank, wenn der Steuerfreibetrag aufgebraucht ist. Der Anleger muss dies nur bei der Steuererklärung angeben, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht, weil er zum Beispiel sonst nicht viel verdient hat und sein persönlicher Einkommensteuersatz deshalb wahrscheinlich unter 28 Prozent, womöglich sogar bei Null liegt. Das Finanzamt wird prüfen, ob eine Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz für ihn günstiger ist.

          Beim Gold gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr

          Betrüblicher ist die Lage für all diejenigen, die ihr Geld in Aktien und Fonds anlegen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat hier für langfristig orientierte Anleger die drastischste Verschlechterung stattgefunden. Mussten bislang nur Kursgewinne versteuert werden, wenn das Wertpapier kürzer als ein Jahr gehalten wurde, ist es nun aus steuerlicher Sicht unerheblich, ob eine Aktie 30 Sekunden oder 30 Jahre gehalten wird. Gilt beim Gold noch die Spekulationsfrist von einem Jahr und bei Immobilien von zehn Jahren, so gilt bei Aktien und Fonds, aber auch bei Anleihen und allen anderen Wertpapieren jede Transaktion sogleich als Spekulation und der Gewinn daraus muss versteuert werden.

          Besonders unangenehm wird dies, wenn Wertpapiere lange gehalten werden und sich entsprechend hohe Kursgewinne ansammeln dürften. Beruhigt werden können jene, die ihre Wertpapiere noch vor 2009 gekauft und seither nicht angerührt haben. Sie genießen Bestandsschutz und die Kursgewinne unterliegen nicht der Besteuerung. Wer aber zum Beispiel einen Fonds-Sparplan analog zu der Lebensversicherung von nun an 30 Jahre mit 300 Euro im Monat füttert und ebenfalls 4 Prozent Rendite erzielt hat, der muss eben nicht nur die Hälfte der Erträge versteuern, sondern bekommt die volle und damit auf 27 430 Euro verdoppelte Besteuerung ab.

          Eventuell nachteilhaft wird es wenn Fonds im Ausland aufgelegt wurden

          Etwas gemildert wird dies im Regelfall, da zum Beispiel ein Anleihefonds jedes Jahr regelmäßige Erträge in Form von Zinskupons und ein Aktienfonds entsprechende Dividenden erwirtschaftet. Sie werden jedes Jahr besteuert. Bei vielen Anlegern dürften diese Erträge unter dem Sparerfreibetrag bleiben und damit steuerfrei sein. Wenn wir im obigen Beispiel daher unterstellen, dass die jährliche Rendite von 4 Prozent sich aus 2 Prozent Kursgewinn und 2 Prozent Zinsen und Dividenden zusammensetzt, muss der Anleger auf den Ertragsanteil bei einem Freibetrag von 801 Euro und keinen sonstigen Kapitaleinkünften immerhin in den ersten neun Jahren keine Steuer zahlen. In der Summe sammeln sich aber dennoch 21 587 Euro Steuern an und damit fast 8000 Euro mehr als bei der Versicherung. Steuerlich etwas günstiger wird es, wenn der Fonds die Erträge nicht thesauriert, also direkt wieder im Fonds anlegt, sondern jährlich an den Anleger ausschüttet. Dann fallen nur 16 853 Euro Steuern an. Dafür bekommt der Anleger am Ende aber auch knapp 47 000 Euro weniger aus dem Sparplan heraus. Die Ausschüttungen von gut 34 000 Euro vermögen das nur zu kompensieren, wenn er sie entsprechend geschickt wieder angelegt hat.

          Eventuell nachteilhaft wird es zudem für Anleger, wenn ihr Fonds im Ausland aufgelegt wurde. Anleger erkennen dies an der Kennnummer ISIN. Beginnt sie mit einem DE ist es ein deutscher Fonds, unabhängig davon, ob der Fonds Geld in ausländischen Aktien und Anleihen oder in Deutschland anlegt. Meist steht jedoch ein LU für Luxemburg vorne, manchmal auch ein IE für Irland oder ein FR für Frankreich. Kommt es hier zu einer Ausschüttung, wird dem Anleger wie auch bei Auslandsaktien automatisch eine ausländische Quellensteuer abgezogen. Diese kann er nach entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zwar in der Regel auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen, muss den Ertrag also in Deutschland nicht noch einmal versteuern. Wer allerdings unter dem Sparerfreibetrag bleibt und hier gar keine Abgeltungsteuer zahlen müsste, hat Pech. Die ausländische Quellensteuer wird ihm trotzdem abgezogen. In manchen Ländern, vor allem der Schweiz, ist die Quellensteuer mit 35 Prozent derart hoch, dass über die Anrechnung auf die Abgeltungsteuer hinaus auch noch eine Rückforderung im Ausland erfolgen kann. Hierzu Bedarf es allerdings eines entsprechenden Antragsformulars und eines „Tax Voucher“ der Hausbank.

          Es soll eine zusätzliche Besteuerung auf Fondsebene stattfinden

          Komplizierter ist die Sache noch bei thesaurierenden Fonds im Ausland. Hier muss der deutsche Anleger die „ausschüttungsgleichen Erträge“, die ihm in der Regel seine Bank ausweist, in seiner Steuererklärung angeben. Dies sollte er über alle Jahre der Geldanlage aufzeichnen, denn beim Verkauf des Fonds unterliegt der Gesamtertrag noch einmal der kompletten Besteuerung. Damit die thesaurierten Erträge aber nicht doppelt besteuert werden, muss er dem Finanzamt nachweisen können, dass dies über die Jahre schon erfolgt ist.

          Für Fonds könnte sich zudem die Lage noch einmal verschlechtern. Ihre Besteuerung ist bislang darauf ausgelegt, sie einer Direktanlage in Einzelwertpapieren wie Aktien und Anleihen weitgehend gleichzustellen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt einen Entwurf vorgelegt, der eine europarechtskonforme Neuregelung anstrebt. „Wie oft bei europäischen Vorgaben droht der deutsche Staat auch hier über das Ziel hinauszuschießen und die Geldanlage in Fonds schlechter zu stellen“, sagt Matthias Scheifele von der Anwaltskanzlei Hengeler Mueller. Demnach soll eine zusätzliche Besteuerung auf der Fondsebene stattfinden. Um Steuerstundungsvorteile thesaurierender Fonds auszuschließen, soll der Anleger zudem eine Vorab-Pauschale auf eine zuflussunabhängige unterstellte Regelrendite entrichten.

          Hohe Gebühren fressen oftmals den Steuervorteil auf

          „Die Mehrbelastung der Anleger soll durch eine teilweise Steuerfreistellung ihrer Fondserträge ausgeglichen werden“, sagt Steffen Neumann von Hengeler Mueller. „Von dieser Freistellung profitieren aber nur die Anleger, die mit ihren Kapitalerträgen oberhalb des Sparerpauschbetrages liegen. Gerade für die Kleinanleger würde die Belastung daher besonders spürbar.“ Die Reformvorschläge stellen sogar den Bestandsschutz für Wertpapiere aus der Zeit vor der Einführung der Abgeltungsteuer infrage. Den Verbänden wurde bis September Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wie bei vielen Gesetzen kann es im Laufe des Verfahrens noch grundlegende Änderungen geben. „Kommt es dagegen wie geplant, könnte es ein Revival der Lebensversicherung als Altersvorsorgeprodukt geben“, sagt Scheifele.

          Anleger sollten jedoch grundsätzlich bedenken, dass die Steuer nur ein Teilaspekt der Geldanlage ist. Das Beispiel der Lebensversicherung und des Fondssparplans zeigt, dass der Ertrag der Geldanlage von 98 000 Euro die Steuerlast von höchstens knapp 28 000 Euro weit übersteigt, was bei einer Besteuerung von Erträgen nur logisch ist. Aus Angst vor Steuern sollte daher nicht auf eine rentierliche Geldanlage verzichtet werden. Der noch immer bestehende Steuervorteil der Lebensversicherungen sollte auch nicht dazu verleiten, unbesehen die nächstbeste Lebensversicherung abzuschließen. Hier ist ein intensiver Blick ins Kleingedruckte nötig. Die nicht selten hohen Gebühren fressen nämlich oftmals den Steuervorteil mehr als auf. Insbesondere die günstigen Indexfonds (ETFs) sind hier eine gute Alternative, die in Betracht gezogen werden sollte.

          Im übrigen beteiligt sich der Fiskus nicht nur an Gewinnen aus der Geldanlage. Fallen in einem Jahr einmal Verluste aus der Geldanlage an, können sie mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Ausnahme sind Aktienkursverluste, die können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Übersteigen die Verluste in einem Jahr die Erträge, können sie zudem unbegrenzt in den nächsten Jahren mit Gewinnen verrechnet werden.

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