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Die Vermögensfrage : Zankapfel Zusatzversorgung

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Balanceakt: Die richtige Vorsorge fürs Alter ist schwer zu finden Bild: mauritius images

Nach einem Gerichtsurteil können Beschäftigte im öffentlichen Dienst auf eine höhere Zusatzrente hoffen. Aber wann kommt sie und in welcher Höhe?

          8 Min.

          Die Vorsorge für das Alter ist komplex. Schließlich vermag kaum jemand seriös zu prognostizieren, wie sich Wirtschaftswachstum, Zinsniveau und andere Parameter in den kommenden Jahrzehnten entwickeln. Im Jahr 2001 wurde die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wegen geänderter Rahmenbedingungen grundlegend reformiert – um diese für die Zukunft zu rüsten.

          Dagegen ist zunächst einmal nichts einzuwenden. Entscheidend ist jedoch, wie eine solche Systemumstellung gestaltet wird. Im Fall der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist sie hinsichtlich der zum Umstellungsstichtag 31. Dezember 2001 verdienten Rentenanwartschaften offenkundig kräftig missglückt. Einige Betroffene verloren bei der Umstellung bis zu 80 Prozent ihrer bereits erworbenen Anwartschaften, andere wiederum gingen mit einem leichten Plus heraus. Solche Ungerechtigkeiten bringen Betroffene auf die Barrikaden – und beschäftigen seit 2002 Gerichte.

          Hunderte haben seitdem geklagt. Und einmal im Jahr 2007 und noch einmal in diesem Jahr vom Bundesgerichtshof recht bekommen. 2007 beanstandeten die Richter eine Ungleichbehandlung der rentenfernen Jahrgänge – also all derjenigen, die am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Benachteiligt würden insbesondere Beschäftigte, die erst spät in den öffentlichen Dienst eintreten. Der Bundesgerichtshof erklärte daher am 14. November 2007 die Ermittlung der bisherigen Anwartschaften in Form sogenannter rentenferner Startgutschriften für unwirksam (Az. IV ZR 74/06).

          Bis Ende Mai 2011 wurden die Regelungen von den Tarifvertragsparteien neu ausverhandelt und anschließend von den Zusatzversorgungskassen übernommen. Doch auch diese fielen höchstrichterlich durch. 2016 beanstandete der Bundesgerichtshof, dass die bereits im Urteil von 2007 kritisierte Ungleichbehandlung bei der Ermittlung der Startgutschriften auch durch die Neuregelung nicht beseitigt wurde. Somit erklärten die Karlsruher Richter am 9. März 2016 die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften abermals für unwirksam (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15).

          Es lohnt ein Blick auf den Anfang

          Betroffene können nun auf eine höhere Zusatzrente hoffen. Eigentlich eine gute Nachricht – müssten sie nicht zunächst auf die Einigung der Tarifparteien warten. Denn wann und in welcher Höhe sie letztendlich von dem positiven Urteil profitieren, hängt vom Verhandlungsgeschick von Arbeitgebern und Gewerkschaften ab.

          Die Lage ist vertrackt – es lohnt ein Blick auf den Anfang. Bis Ende 2001 verfügten Krankenschwestern, Behördenmitarbeiter und andere Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst im Alter über ein ordentliches Auskommen. Es gab ein sogenanntes Gesamtversorgungssystem. In diesem hatte der Arbeitgeber die gesetzliche Rente durch eine Zusatzrente aufgestockt.

          So erhielten die Betroffenen – je nach Dienstzeit – im Ruhestand summa summarum bis zu 91,75 Prozent ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Jahre ihres Arbeitslebens. So sollte ein Ausgleich zu den verbeamteten Kollegen erfolgen. Von dem Gesamtversorgungssystem profitierten vor allem Verheiratete – schließlich fiel deren Nettolohn (in der Regel Steuerklasse III) deutlich höher aus als der von Alleinstehenden (in der Regel Steuerklasse I).

          Rentennah und rentenfern

          Für die Zeit nach dem 1. Januar 2002 wurde das System umgestellt. Ähnlich wie in der gesetzlichen Rente erwerben die Betroffenen nun versicherungsmathematische Punkte. Wie viele Punkte ein Versicherter erhält, hängt ab von der Höhe seines Gehalts und eines sogenannten Altersfaktors.

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