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Die Vermögensfrage : Rürup-Rente lohnt sich für ältere Besserverdiener

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Gut, wenn für das Alter richtig vorgesorgt wurde: Rentner genießen den Ruhestand auf der Nordseeinsel Föhr Bild: Norbert Eisele-Hein / VISUM

Verbraucherschützer lassen an der Rürup-Rente kein gutes Haar. Dabei lohnt es sich aus steuerlicher Sicht sehr wohl, einen Blick auf diese staatlich geförderten Altersvorsorge zu werfen.

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          An der staatlich geförderten Altersvorsorge Rürup und Riester haben Verbraucherschützer kein gutes Haar gelassen. Zu teuer seien die Verträge – sie würden sich allenfalls für die Finanzindustrie rechnen, die mit horrenden Abschluss- und Verwaltungskosten in erster Linie die eigenen Taschen fülle. Doch aller Kritik zum Trotz: Es lohnt, aus steuerlicher Sicht einen Blick auf die viel gescholtene Rürup- Rente zu werfen. Für Besserverdiener – insbesondere jenseits der 50 – kann sich ein solcher Vertrag durchaus rechnen. Denn diese Gruppe profitiert von einer ansehnlichen Steuerersparnis. Zudem wird die Rente ein Leben lang gezahlt, ganz gleich, welch gesegnetes Alter der Anleger auch erreichen mag.

          Die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, hat der Gesetzgeber 2005 eingeführt, damit auch Selbstständige staatlich gefördert für das Alter vorsorgen können. Namensgeber der Rürup-Rente ist Professor Bert Rürup. Er war Vorsitzender der Kommission für Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme unter der Regierung von Gerhard Schröder. Vorbild bei der Konstruktion bot die gesetzliche Rente, nur ist die Basisrente nicht umlagefinanziert. Die Beschränkungen sind jedoch ähnlich.

          Wie die gesetzliche Rente darf eine Basisrente nicht auf einen Schlag ausgezahlt werden. Sie kann zudem weder vererbt noch übertragen oder veräußert werden. Im Klartext: Der Anleger kommt an das eingezahlte Geld frühestens ab dem 60. Lebensjahr – und dann auch nur in Form einer lebenslangen monatlichen Rente. Vorsorgesparern, die den Vertrag nach dem 31. Dezember 2011 unterschrieben haben, wird die Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt. Wer seine Hinterbliebenen an den Ersparnissen beteiligen möchte, muss eine entsprechende Hinterbliebenenabsicherung abschließen, doch das kostet. Hinterbliebene sind zudem nur der Ehepartner und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.

          Das sind ganz schön viele Kröten, die der Vorsorgesparer zu schlucken hat. Doch anders als bei der gesetzlichen Rente haben Selbstständige die Wahl, wem sie ihr Geld anvertrauen und ob sie überhaupt in die Altersvorsorge investieren. Den Restriktionen der Rürup-Rente wohnt auch ein Vorteil inne: Anleger kommen nicht in Versuchung, das für die Altersvorsorge gedachte Geld für einen Urlaub auf Bali oder einen Sportwagen auszugeben. Sie kommen nicht an ihr Geld. Der Staat und Gläubiger im Übrigen auch nicht.

          Erheblich weniger Steuern

          Wer die vom Gesetzgeber auferlegten Beschränkungen in Kauf nimmt, viel Steuern zahlt und Geld übrig hat, sollte sich mit dieser Vorsorgeform näher beschäftigen. Denn in der Sparphase begünstigt der Staat den Vorsorgeeifer seiner Bürger mit Steuervorteilen. Anleger können 2015 ihre Einzahlungen in die Rürup-Rente zu 80 Prozent als Sonderausgaben in der Steuererklärung verrechnen, maximal 17.738 (Ehepaare: 35.476 Euro) und damit 80 Prozent des von der Regierung definierten Höchstbetrags von 22.172 (44.344 Euro).

          Seit diesem Jahr ist der Höchstbetrag dynamisch an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Erhöhen sich Beitrag oder/und Beitragsbemessungsgrenze, passt sich der maximal abzugsfähige Betrag der Rürup-Rente entsprechend an. Zudem steigt der absetzbare Prozentsatz der Einzahlungen in den kommenden Jahren nach und nach, bis Rürup-Sparer ab 2025 den dann geltenden Höchstbetrag zu 100 Prozent steuerlich geltend machen können.

          Nehmen wir als Beispiel ein betuchtes Arztehepaar. Der Mann hat ein Einkommen von 120.000 Euro und zahlt in ein berufsständisches Versorgungswerk ein. Nun überlegt er, zusätzlich eine Basisrente abzuschließen. Dabei muss der Arzt berücksichtigen, dass er schon seine Einzahlungen ins Versorgungswerk als Sonderausgaben steuerlich geltend macht. Daher kann nur die Differenz zwischen seinen Einzahlungen ins Versorgungswerk und dem Höchstbetrag steuerlich angerechnet werden. Doch dazu später mehr. Die Ehefrau hat kein Einkommen. Das Ehepaar kann 2015 80 Prozent der Einzahlungen in das Versorgungswerk und die Rürup-Rente als Sonderausgaben in der Steuererklärung verrechnen, aber maximal 35.476 Euro.

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