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Die Vermögensfrage : Der Nachlass will geplant sein

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Wer bekommt das SIlber? Nach dem Tod von Angehörigen gibt es leider oft große Unstimmigkeiten unter den Erben. Bild: SZ Photo

Ohne Testament ist Streit zwischen den Erben programmiert – insbesondere, wenn Immobilien im Spiel sind. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig über den eigenen Nachlass nachzudenken. So geht’s.

          7 Min.

          Vielen Deutschen stehen rosige Zeiten bevor. In den kommenden zehn Jahren werden schätzungsweise 3,1 Billionen Euro vererbt. Umso erstaunlicher, dass sich nur wenige Gedanken darüber machen, wie sie ihr erwirtschaftetes Vermögen an die Nachkommen weitergeben wollen. Laut einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Deutschen Bank haben gerade einmal 36 Prozent der Befragten ein Testament verfasst.

          Ohne Regelung wird das Vermögen oft nicht im Sinn des Erblassers verteilt. Zudem ist Streit unter den Erben programmiert. Dann wird sich gezofft um das Silberbesteck, Gemälde oder andere vermeintliche Kostbarkeiten, mit denen ohnehin kaum jemand etwas anfangen kann. Besonders kompliziert wird es, wenn in der Erbmasse auch das Familienhaus enthalten ist. Das betrifft eine wachsende Zahl an Erbschaften. Laut einer Postbank-Studie aus dem Jahr 2012 werden künftig in zwei von drei Nachlässen Häuser, Grundstücke oder Wohnungen enthalten sein.

          Wer sich nicht um den Nachlass kümmert, riskiert, das traute Familienheim verkaufen oder zwangsversteigern zu müssen. Denn ohne Regelung entstehen Erbengemeinschaften, in denen jeder Gegenstand aus dem Nachlass den Erben gemeinsam gehört. „In diesem Fall müssen grundsätzlich sämtliche Entscheidungen, die das Nachlassvermögen betreffen, von allen Erben gemeinsam getroffen werden“, sagt Nadine Rumland, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht bei Rowedder Zimmermann Hass in Mannheim. Ein Nährboden für zahlreiche Auseinandersetzungen. Hinzu kommt: Wohlhabende, die nicht rechtzeitig planen, müssen einen größeren Anteil ihres Vermögens in Form von Erbschaftsteuern an den Fiskus abtreten. Das lässt sich mit geschickter und frühzeitiger Planung verhindern. Auch beim beliebten Berliner Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, empfehlen sich einige Zusätze.

          Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge

          Doch von Anfang an. Wenn der Erblasser nichts geregelt hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Dann erben zunächst der Ehepartner und Verwandte erster Ordnung, also Kinder, Enkel und Urenkel. Existieren keine Nachkommen erster Ordnung, fällt der Nachlass den Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) zu. Ein Beispiel: Stirbt der Familienvater, erben die Ehefrau und die beiden Kinder. Haben die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt, wie die meisten Paare in Deutschland, erbt die Ehefrau die Hälfte des Vermögens und die Kinder je ein Viertel. Somit besitzt die Ehefrau die Hälfte des trauten Eigenheims und des restlichen Vermögens und jedes Kind ein Viertel. Ehefrau und Kinder bilden in diesem Fall eine Erbengemeinschaft.

          Es bedarf keiner großen Phantasie, sich vorzustellen, dass Sohn, Tochter und Mutter durchaus unterschiedliche Vorstellungen haben können, was mit dem Erbe passieren soll. „Möglicherweise möchte die Ehefrau in dem Haus wohnen bleiben, die Kinder aber wollen von ihrem Erbe profitieren und die Immobilie deshalb verkaufen“, sagt Carmen Mielke-Vinke, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht bei Norton Rose Fulbright in München. In diesem Fall müsste die Mutter die Kinder auszahlen. Sind nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden, muss die Immobilie verkauft werden – und die Mutter muss sich eine neue Bleibe suchen.

          Um die Abhängigkeit der Mutter gegenüber den Kindern zu vermeiden, sollten die Eheleute den Nachlass frühzeitig regeln. „Besteht der Wunsch der Eheleute, dass der überlebende Ehepartner Erbe der Immobilie werden soll, ist das Berliner Testament sinnvoll“, sagt Mielke-Vinke. In diesem Fall setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben ein. In unserem Beispiel würde zunächst die Mutter die Immobilie und das restliche Vermögen allein erben. Die Kinder erben hingegen erst, wenn die Mutter verstirbt. Allerdings haben Sohn und Tochter nach dem Tod des Vaters Anspruch auf ihren Pflichtteil.

          Die Tücken des Berliner Testaments

          So beliebt das Berliner Testament auch ist – es birgt ohne entsprechende Ergänzungen einige Nachteile. Bestehen die Kinder nach dem Tod des Vaters auf ihrem Pflichtteil, existiert auch in diesem Fall das Risiko, dass die Mutter das Familienhaus verkaufen muss, sofern nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. „Ich empfehle daher, eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament aufzunehmen, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder im ersten Erbfall zu erschweren“, sagt Mielke-Vinke. Die Klausel bewirkt, dass Kinder, die beim Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, auch beim zweiten Erbfall enterbt sind und lediglich den Pflichtteil erhalten. Die sogenannte Pflichtteilstrafklausel im Testament kann somit eine abschreckende Wirkung haben, damit die Kinder darauf verzichten, ihren Pflichtteil geltend zu machen.

          Ein entscheidender Nachteil des Berliner Testaments ist, dass der überlebende Ehepartner dieses nicht mehr ändern kann, wenn bei Errichtung des Testaments keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden. „Oft entwickeln sich die Kinder jedoch nicht so, wie es sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorstellten“, weiß Fachanwältin Rumland. In diesen Fällen möchte der überlebende Ehegatte das Testament häufig ändern und eine Umverteilung des Vermögens vornehmen, insbesondere durch Veränderung der Quoten der gemeinsamen Kinder. „Es empfiehlt sich daher, eine Änderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten in das gemeinschaftliche Testament aufzunehmen“, rät Rumland. Dann kann das Testament auch im hohen Alter nach dem Tod des Ehepartners noch geändert werden.

          Das Berliner Testament kann steuerlich ungünstig sein

          Wer davon besessen ist, den Staat idealerweise mit keinem Cent an der Erbschaft zu beteiligen, sollte auch die Konstruktion des Berliner Testaments überdenken. Insbesondere bei größerem Vermögen ist das Berliner Testament steuerlich von Nachteil. Denn in diesem Fall werden nicht alle möglichen Freibeträge ausgeschöpft. Ein Beispiel: Eheleute mit zwei Kindern haben in jungen Jahren ein Berliner Testament angefertigt. 40 Jahre später stirbt der Familienvater. Er hinterlässt 400.000 Euro in bar, die Hälfte des Einfamilienhauses ist 500.000 Euro wert. Die Mutter wird alleinige Erbin. Sie erbt das Eigenheim steuerfrei – sofern sie dieses in den kommenden zehn Jahren als Hauptwohnung nutzt. Doch nach wenigen Jahren beschließt sie, auszuziehen. Somit wird Erbschaftsteuer fällig, da das Erbe den Freibetrag für Ehepartner in Höhe von 500.000 Euro übersteigt.

          Auch die beiden Kinder werden beim Tod der Mutter Erbschaftsteuer zahlen müssen – Sohn und Tochter verfügen nach dem Tod der Mutter über einen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro. Rechtsanwalt Elmar Uricher vom Institut für Erbrecht in Konstanz rät daher, das Testament im Alter neu zu fassen. Dabei könnten die Kinder in Form eines Vermächtnisses das Haus erhalten. Dem überlebenden Elternteil wird ein Nießbrauch, also ein Nutzungsrecht, eingerichtet. Durch diese Konstruktion wird keine Erbschaftsteuer fällig – schließlich steht jedem Kind je Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Zudem wird der Wert der Immobilie durch den gewährten Nießbrauch minimiert.

          Eine andere Möglichkeit jenseits des Testaments wäre natürlich, dem Ehegatten Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen. Ehepartnern steht dafür schließlich alle zehn Jahre ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Zudem kann ein Ehepartner dem anderen auch das Eigenheim steuerfrei schenken – sofern dieses den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Nicht möglich ist diese Variante bei Zweit- oder Ferienwohnungen. Die Schenkung hat im Vergleich zum Erwerb von Todes wegen einen beachtlichen Vorteil: „Eine Mindestnutzungsdauer ist nicht einzuhalten“, sagt Rumland.

          Denn der Ehepartner kann zwar das Eigenheim steuerfrei erben – eine mögliche Erbschaftsteuer entfällt beim Überschreiten der Freibeträge jedoch nur dann, wenn der Ehepartner die folgenden zehn Jahre in der Immobilie wohnt. „Oft ist den Leuten doch dann die Immobilie zu groß, oder sie fühlen sich in dem einst gemeinsamen Heim unwohl“, weiß Uricher. Wird die Immobilie dann innerhalb der zehn Jahre verkauft, wird Erbschaftsteuer fällig. Ein Auge drückt der Gesetzgeber nur dann zu, wenn wegen einer Pflegebedürftigkeit in ein Heim gezogen und die Immobilie aufgegeben wird.

          Nießbrauch statt Wohnrecht für die Eltern

          Die Steuerfreiheit beim Vererben des Eigenheims gilt auch für die Kinder – in diesem Fall beschränkt der Gesetzgeber lediglich die Größe. Danach kann das Familienhaus bis zur Größe von 200 Quadratmetern steuerfrei an Sohn oder Tochter vererbt werden, sofern diese das ebenso mindestens zehn Jahre als Hauptwohnung nutzen. Der Wert der Immobilie spielt dabei keine Rolle.

          Viele Eltern übertragen auch schon zu Lebzeiten ihr Eigenheim an den Nachwuchs, um Erbschaftsteuer zu sparen, wollen dieses aber weiterhin bewohnen. „In diesem Fall sollten sich die Eltern mit einem Nießbrauch oder Wohnungsrecht absichern“, sagt Mielke-Vinke. Im Unterschied zum Wohnungsrecht kann bei einem Nießbrauch das Eigenheim nicht nur selbst bewohnt, sondern auch vermietet werden. „Daher ist der Nießbrauch gegenüber dem Wohnungsrecht vorzuziehen“, sagt Mielke-Vinke. Auch steuerlich ist der Nießbrauch interessant, weil der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen werden kann und so weniger Schenkungsteuer anfällt. Zudem können die Freibeträge (400.000 Euro je Kind und je Elternteil) alle zehn Jahre genutzt werden. Bei der Übertragung des Eigenheims sollten sich die Eltern auch immer Rückforderungsrechte einräumen, um die Schenkung in bestimmten Fällen rückgängig machen zu können. Etwa wenn der Beschenkte ohne die Zustimmung der Schenker die Immobilie verkauft, vor dem Schenker stirbt oder sich scheiden lässt.

          Vermögen neu verteilen mit der Güterstandschaukel

          Ehepaare können sich gegenseitig große Vermögen auch mit Hilfe einer sogenannten Güterstandschaukel steuerfrei vermachen – sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. „Dabei wird die bisherige Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinn ausgeglichen“, sagt Uricher. In diesem Güterstand wird der Frau die Hälfte der Immobilie übertragen, ebenso die Hälfte des Geldes – und das steuerfrei. Anschließend wird der Güterstand der Gütertrennung wieder aufgehoben und abermals der ursprüngliche Zustand der Zugewinngemeinschaft wiederhergestellt. „Nun können beide Ehepartner den Kindern etwas vererben“, sagt Uricher – je Elternteil steht jedem Kind ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Bei Enkeln beläuft sich der Freibetrag je Enkel auf 200.000 Euro. So lassen sich erheblich Steuern sparen.

          Wer schon älter ist und nicht weiß, wem er sein Vermögen vermachen soll, kann auch einen gemeinnützigen Verein als Erbe einsetzen, da dieser von der Erbschaftsteuer befreit ist. Gleiches gilt auch, wenn das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung vermacht wird. Auch in diesem Fall entfällt die Erbschaftsteuer. Und wer selbst erbt, muss keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn er die Erbschaft innerhalb von zwei Jahren, nachdem er diese erhalten hat, an eine gemeinnützige Stiftung weitergibt. Der Betrag kommt komplett der Stiftung zugute. „Wichtig ist bei der Weitergabe jedoch, dass auch wirklich das, was geerbt wurde, innerhalb von 24 Monaten weitergegeben wird und nicht nur ein Surrogat“, sagt Petra Träg von der SOS-Kinderdorf-Stiftung. „Das wissen jedoch sehr wenige Menschen, wie wir in unseren Gesprächen feststellen“, sagt Träg. Erbschaften sind für gemeinnützige Stiftungen elementar. Bei der SOS-Kinderdorf-Stiftung machen diese laut Träg rund 50 Prozent der Zuwendungen aus.

          Um Streit zu verhindern und zu erreichen, dass der letzte Wille auch wie gewünscht verstanden wird, empfiehlt es sich, Experten im Erb- und Erbschaftsteuerrecht zu Rate zu ziehen. „Es besteht häufig die Gefahr, dass die Testierenden keine eindeutigen Formulierungen gebrauchen, weil ihnen die Fachbegriffe fremd sind und sie diese missverstehen“, sagt Rumland. Auch würden häufig Formfehler begangen. So muss ein Testament beispielsweise handschriftlich verfasst werden – Computer und Schreibmaschine sind tabu.

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