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Die Vermögensfrage : So beteiligen Sie den Staat an den Pflegekosten

  • -Aktualisiert am

Die Kosten für die Pflege können steuerlich geltend gemacht werden. Bild: doc-stock

Was passiert mit den eigenen Eltern, wenn sie ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen können? Der Gesetzgeber sagt: Auch Kinder müssen für die Pflege ihrer Eltern aufkommen. Das können sie steuerlich geltend machen.

          7 Min.

          Irgendwann stehen viele vor der Frage: Wohin mit Opa und Oma oder Mutter und Vater, wenn diese nicht mehr selbst für sich sorgen können? Von einer osteuropäischen Pflegekraft über ambulante Pflegedienste bis hin zu Altersheimen gibt es die unterschiedlichsten Modelle, alte Menschen zu unterstützen. Zur Herausforderung, wie Pflege oder Betreuung organisiert werden können, gesellen sich in der Regel hohe Kosten. Reichen Vermögen und Einkünfte der Betroffenen nicht, um die Pflege zu bezahlen, begleicht zunächst das Sozialamt die ausstehenden Rechnungen. Die Behörde prüft jedoch, ob Angehörige in gerader Linie in der Lage sind, die Kosten zu schultern. Denn nicht nur Eltern müssen für ihre Kinder sorgen. Umgekehrt gilt die Verpflichtung gleichermaßen. So ist es in Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

          Steuerpflichtige können das Finanzamt an den Aufwendungen für Medikamente, Arztbesuche oder Pflegedienste beteiligen. Aber auch Kinder können Ausgaben für die Pflege ihrer Eltern steuerlich geltend machen – und zwar unabhängig davon, ob sie vom Sozialamt in die Pflicht genommen werden oder Vater und Mutter freiwillig unterstützen. Wer freiwillig zahlt, kann mitunter sogar mehr abrechnen. Doch dazu später mehr.

          Pflege zuhause

          Wie so oft im deutschen Steuerrecht machen es einem die Finanzämter nicht ganz leicht. Welche Ausgaben in welche Höhe und auf welchem Weg von Angehörigen steuerlich verrechnet werden können, hängt von verschiedenen Kriterien ab. So beispielsweise davon, ob Vater oder Mutter zu Hause oder in einem Heim gepflegt werden, ob der Medizinische Pflegedienst sie in eine Pflegestufe eingruppiert hat oder inwiefern sie in der Lage sind, die Kosten alleine zu übernehmen. Der Einfachheit halber fokussieren wir uns darauf, wie Kinder das Finanzamt an den Ausgaben für die Pflege der Eltern beteiligen können.

          71 Prozent der rund 2,6 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause gepflegt. Wer sich um Vater oder Mutter im eigenen Heim oder in deren eigenen vier Wänden kümmert, kann einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Die Pauschale ist jedoch an restriktive Bedingungen geknüpft. So muss der Betroffene in Pflegestufe III eingruppiert sein oder im Behindertenausweis das Merkzeichen „H“ haben. Zudem muss die Pflege zumindest zum Teil eigenhändig durchgeführt werden. Und der Pflegende darf kein Geld erhalten.

          Bild: F.A.Z.

          Überweist die Pflegekasse dem älteren Menschen Pflegegeld, empfiehlt es sich, dieses auf einem gesonderten Konto anzulegen und akribisch Buch zu führen. So lässt sich nachweisen, dass das Geld ausschließlich für Pflegedienste, Physiotherapie oder die Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet wurde und der Pflegende keinen Cent erhalten hat. Nur dann akzeptieren die Finanzämter den Pflege-Pauschbetrag. Kümmern sich mehrere Angehörige um Vater oder Mutter, wird der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt. Eine Regelung, die in so mancher Familie zu Zwist führen dürfte. Denn bei der Aufteilung des Betrags ist unerheblich, wie stark sich der Einzelne einbringt. Die Pauschale nicken die Finanzämter auch ab, wenn die Eltern in einem Heim untergebracht werden und die Kinder die Pflege lediglich am Wochenende oder im Urlaub übernehmen. Tochter oder Sohn können zur Unterstützung auch einen ambulanten Pflegedienst engagieren und die Ausgaben neben dem Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.

          Steuervorteile sind an bestimmte Bedingungen geknüpft

          Was aber, wenn der Pflege-Pauschbetrag nicht in Frage kommt? Schließlich sind gerade einmal 17,6 Prozent der Pflegebedürftigen, die von Angehörigen zu Hause mit oder ohne Unterstützung eines Pflegedienstes betreut werden, in Pflegestufe III eingruppiert. „In diesem Fall können Sohn oder Tochter die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen“, sagt Peter Kauth von Steurrat24.de. Diese Möglichkeit sollten Steuerzahler auch wählen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Pflegedienste, Behandlungen beim Physiotherapeuten oder für einen kurzen Aufenthalt in einem Seniorenheim die 924 Euro im Jahr übersteigen. An der eigenen Pflegeleistung können Angehörige das Finanzamt jedoch nicht beteiligen. In diesem Fall argumentieren die findigen Finanzbeamten, es handle sich schließlich nicht um Ausgaben.

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          Bevor sich bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art der erste Euro steuermindernd auswirkt, müssen Steuerzahler eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab (s. Tabelle I). Ein Beispiel: Frau Meier verfügt über einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro im Jahr. Sie ist alleinstehend und hat keine Kinder. Frau Meier muss 7 Prozent, also 4200 Euro, zunächst aus eigener Tasche zahlen, bevor sich der erste Euro die Steuerlast reduziert.

          Die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu verrechnen ist zudem – wie könnte es auch anders sein – an bestimmte Bedingungen geknüpft. Kinder können die Ausgaben für die Pflege der Eltern nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn die Eltern die Kosten nicht eigenhändig begleichen können. Um zu ermitteln, wie hoch der Betrag ist, an dem Sohn oder Tochter das Finanzamt beteiligen können, werden daher zunächst die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen ermittelt. Dazu zählen beispielsweise die Rente, das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie Auszahlungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen. Peter Kauth vom Onlineportal Steuerrat24.de illustriert die Berechnung an einem Beispiel: Die Tochter betreut ihre pflegebedürftige Mutter. Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt sie dabei. Im Jahr 2014 betrugen die Ausgaben für die Pflege 13.000 Euro. Die Mutter hat eigene Einkünfte und Bezüge von 13.718 Euro im Jahr. Von diesen werden typische Unterhaltskosten abgezogen. 2014 sind dies 8354 Euro. Von der Rente der Mutter verbleiben nach Abzug der 8354 Euro noch 5364 Euro. Mit dem Betrag wird ein Teil der Pflegekosten von 13.000 Euro beglichen. Die restlichen 7636 Euro Pflegekosten übernimmt die Tochter. Diesen Betrag kann sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Steuermindernd wirken sich ihre Ausgaben jedoch erst nach Abzug der zumutbaren Belastung aus (Tabelle III). Diese beträgt bei der Tochter 4200 Euro sofern wir davon ausgehen, dass sie einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro, keine Kinder hat und ledig ist. Die zumutbare Belastung kann die Tochter jedoch als haushaltsnahe Dienstleistungen verrechnen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen akzeptieren die Finanzämter 20 Prozent der Kosten, maximal 4000 Euro im Jahr. Im Fall der Tochter wären dies 840 Euro, die von den Beamten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

          Steuerzahler sollten sämtliche Ausgaben auflisten

          Die Möglichkeit, die zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung zu verrechnen, besteht jedoch nur dann, wenn Sohn oder Tochter vom Pflegedienst oder Heim eine Rechnung erhalten und den Betrag direkt an den Leistungserbringer überweisen. Wer vom Sozialamt in die Pflicht genommen wurde und den Betrag direkt an das Amt überweist, erhält keine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienste. Denn in diesem Fall gibt es weder eine Rechnung noch eine Überweisung an den Pflegedienst oder das Heim. Damit seien wesentliche Voraussetzungen für die Abrechnung als haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gegeben, urteilte jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg (6 K 2688/14).

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          Ohnehin sollten Steuerzahler sämtliche Ausgaben für Pflege, Medikamente, Physiotherapie, Zahnimplantate, Brillen oder Kuren als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung detailliert auflisten. Denn ob der Abzug einer zumutbaren Belastung rechtens ist, muss – wie so oft im Steuerrecht – der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 32/13).

          Wer eine Pflegekraft oder ambulante Pflegedienste im Haushalt des Pflegebedürftigen beschäftigt, kann die Ausgaben alternativ oder ergänzend als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen (Tabelle II). „Die Pflegestufe spielt seit 2009 keine Rolle mehr“, sagt Steuerexperte Kauth. Wie hoch der Betrag ausfällt, an dem das Finanzamt beteiligt werden kann, hängt davon ab, in welcher Form die Hilfe im Haushalt des Pflegebedürftigen erfolgt. Wird die Person geringfügig beschäftigt und bei der Minijobzentrale gemeldet, können 20 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Wer etwa eine osteuropäische Pflegekraft im Haushalt versicherungspflichtig anstellt oder einen ambulanten Pflegedienst oder eine Hilfe beschäftigt, die selbständig tätig sind, kann das Finanzamt an 20 Prozent der Kosten beteiligen, maximal 4000 Euro im Jahr. Den Betrag ziehen die Finanzbeamten direkt von der Steuerschuld ab. Bedingung ist jedoch, dass der Auftragnehmer eine Rechnung schreibt und der Steuerzahler den Betrag überweist.

          Pflege im Heim

          Sind Vater oder Mutter in einem Pflegeheim untergebracht, können nicht nur die Ausgaben für die Pflege, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für eine Servicepauschale wie beispielsweise eine Notrufbereitschaft. Derart großzügig zeigen sich die Finanzämter jedoch nur, wenn mindestens Pflegestufe I oder eine Krankheit der Grund für den Heimaufenthalt sind. Dabei müssen Betroffene zudem beachten: Der Fiskus reduziert die Kosten fürs Pflegeheim – sofern der Pflegebedürftige seinen eigenen Haushalt aufgelöst hat – um eine sogenannte Haushaltsersparnis. 2014 sind dies 8354 Euro im Jahr. Übernehmen Sohn oder Tochter die Rechnung vom Pflegeheim, gilt auch in diesem Fall: Kinder können Zahlungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen verrechnen, wenn Einkünfte und Bezüge der Eltern nicht reichen, um das Heim zu bezahlen.

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          Weniger spendabel zeigen sich die Finanzämter, wenn Senioren bei guter Gesundheit in ein Altersheim ziehen. Liegen weder eine Pflegestufe noch eine Krankheit vor, erkennt der Fiskus die Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung nicht an. Erst ab Pflegestufe I nicken die Finanzämter die gesamten Heimkosten, also für Verpflegung, Unterbringung und Pflege ab.

          Kinder, die Mutter oder Vater im eigenen Haushalt pflegen oder für die Heimkosten aufkommen, können auch typische Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 8354 Euro als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art verrechnen. Diese wirken sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Die Finanzämter kürzen den Höchstbetrag jedoch um eigene Einkünfte und Bezüge von Vater oder Mutter, sofern diese 624 Euro im Jahr überschreiten. Summa summarum bedeutet dies: Übersteigen Einkünfte und Bezüge des Empfängers den Unterhaltshöchstbetrag (8354 Euro) und den Anrechnungsfreibetrag (624 Euro), also insgesamt 8978 Euro, gibt es keine Steuerentlastung mehr für die Kinder.

          Schenkungen

          Bevor sich Sohn oder Tochter nun ans Rechnen machen, gilt es eine relevante Regelung zu beachten: Hat der Pflegebedürftige Vermögen an seine Kinder übertragen, können sie die Ausgaben für die Pflege erst dann als außergewöhnliche Belastungen verrechnen, wenn diese den Wert der Schenkung übersteigen.

          Wer mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt, zur Physiotherapie oder zum Einkaufen fährt, kann die Ausgaben für die Fahrten mit 30 Cent je Kilometer oder alternativ die tatsächlichen Ausgaben für Bahn- und Bustickets steuerlich geltend machen. Knausrig zeigen sich die Finanzämter jedoch bei den üblichen Besuchsfahrten der Kinder zu den pflegebedürftigen Eltern. An diesen beteiligt sich der Fiskus in der Regel nicht. Schließlich seien Besuche bei den Eltern nichts Außergewöhnliches, lautet das Argument der Finanzbehörden.

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