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Vermögensfrage : Damoklesschwert Elternunterhalt

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Hilfsbedürftig: Ein Heimplatz kostet, und nicht alles zahlt das Sozialamt. Bild: dpa

Wenn Mutter oder Vater im Alter Pflege bedürfen, müssen oft die Kinder zahlen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Unterhaltskosten in Grenzen zu halten.

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          Die Finanzierung für das Haus steht, die Kinder sind ausgezogen, und selbstverständlich ist für alle möglichen Eventualitäten vorgesorgt: Die Risikolebensversicherung, falls der Haupternährer der Familie stirbt, die Berufsunfähigkeitsversicherung, falls die Arbeit nicht mehr ausgeübt werden kann, und die Haftpflicht wurden vor Jahren abgeschlossen. Über Gebäude-, Elementar- und Hausratpolicen sind Hab und Gut gesichert. Und auf dem Tagesgeldkonto befindet sich ein Notgroschen - falls Auto oder Waschmaschine den Geist aufgeben. Alles in allem vorbildlich.

          Doch dann tritt ein, was nicht geplant ist und wofür oft kein Plan existiert: Vater oder Mutter kommen nicht mehr alleine zurecht, benötigen Hilfe oder einen Platz in einem Pflegeheim. Die Pflege erfordert nicht nur viel Zeit und Organisationstalent - insbesondere der stationäre Aufenthalt geht auch ins Geld. Ein Heimplatz in der Pflegestufe III kostet laut Pflegestatistik 2013 durchschnittlich 3017 Euro im Monat. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt in diesem Fall 1612 Euro, in Härtefällen 1995 Euro. Die Lücke von mindestens 1405 beziehungsweise 1022 Euro müssen - sofern keine private Pflegeversicherung besteht - die Betroffenen aus eigener Tasche zahlen.

          Reichen Vermögen und Renten der Eltern nicht, um die Rechnungen des Pflegeheims zu begleichen, springt zunächst das Sozialamt ein. Doch die Behörde versucht, sich das Geld von den Kindern zurückzuholen. Schließlich sind Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. So sieht es Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das gilt selbst dann, wenn das Verhältnis zerrüttet war und über viele Jahre kein Kontakt bestand (Az. XII ZB 607/12).

          Bild: F.A.Z.

          Landet der Brief vom Sozialamt im Briefkasten, fürchten viele um ihren Lebensstandard. „Zu Unrecht“, sagt Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht. Im Schnitt zahlen die Sozialämter zwischen 500 und 1000 Euro im Monat. Kinder, die überhaupt zahlen müssen, werden im Durchschnitt mit rund 220 Euro im Monat zur Kasse gebeten, weiß der Duisburger Elternunterhalts-Spezialist aus seiner langjährigen Beratungstätigkeit. Schließlich urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs schon 2002, dass der Lebensstandard der Kinder im Fall des Elternunterhalts geschützt ist (Az. XII ZR 266/99). Doch wer nicht zu viel zahlen möchte, sollte sich von einem Anwalt beraten lassen.

          Die Bundesbürger werden immer älter, die Zahl der Pflegebedürftigen wird daher in den kommenden Jahren steigen. Das Statistische Bundesamt rechnet bis 2030 mit 3,4 Millionen Pflegefällen. 2013 waren es 2,6 Millionen, von denen 29 Prozent vollstationär in Heimen betreut wurden. Trotzdem bleibt das statistische Unterhaltsrisiko laut Jörg Hauß gering.

          Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Urteile zugunsten der Kinder gefällt und so in vielen Punkten Klarheit geschaffen, wie die Höhe eines möglichen Elternunterhalts konkret zu berechnen ist. Um festzustellen, wie hoch der Betrag ausfällt, den Sohn oder Tochter überweisen müssen, wird zunächst das anrechenbare bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. „Das bereinigte Nettoeinkommen entspricht nicht dem Nettoeinkommen“, sagt Michael Baczko, Fachanwalt für Sozialrecht in Erlangen. Denn von ihrem Nettoeinkommen können die Kinder verschiedene Aufwendungen wie beispielsweise den Unterhalt für die eigenen Sprösslinge, Aufwendungen für die Altersvorsorge oder Ausgaben für Kredite oder den Beruf abziehen. Hinzu kommt ein Mindestselbstbehalt in Höhe von 1800 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 3240 Euro bei Verheirateten, den das Amt nicht antasten darf.

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