Steuertipp : Die Kirche will Steuern
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Der Fiskus möchte jetzt wissen, an was man glaubt Bild: dapd
Nur keine Illusionen: Die Kirchensteuer ist auch bei Kapitalerträgen fällig. Und gegen die bisherige Vergesslichkeit vieler Steuerzahler schreitet nun der Fiskus ein.
Wer seiner Bank die Zugehörigkeit zur Kirche verschwieg, dem wurde bislang die Kirchensteuer von seinen Dividenden und Zinsen nicht direkt abgezogen. Allerdings musste er die steuerpflichtigen Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung zum Zweck des Kirchensteuerabzugs eintragen. Nicht jeder machte das.
Dieses Verfahren ändert sich jetzt. Für alle nach dem Jahresende 2014 zufließenden Kapitalerträge führt der deutsche Fiskus ein elektronisches Abrufverfahren ein. Banken, Versicherungen, aber auch ausschüttende Gesellschaften - bei denen natürliche Personen Anteilseigner sind - werden dann die Kirchensteuer automatisch einbehalten und über die Finanzverwaltung an die Kirchen abführen.
Die Änderung betrifft freilich nur das Verfahren. Eine neue Steuer wird nicht erhoben. Während die Banken die Abgeltungsteuer von 25 Prozent bereits seit 2009 direkt einbehielten, musste der Steuerzahler für die Kirchensteuer einen Antrag bei seiner Bank stellen. Dieser entfällt in Zukunft. Die neue Prozedur soll sicherstellen, dass die Kirche die ihr zustehende Kirchensteuer auf Kapitalerträge auch tatsächlich erhält. Bislang haben die Kirchen dies bezweifelt.
Je nach Bundesland erhebt der Staat als Kirchensteuer zwischen 8 und 9 Prozent von der zu zahlenden Abgeltung- oder Kapitalertragsteuer. Damit die Banken und Kapitalgesellschaften wissen, welche ihrer Kunden oder Gesellschafter einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören, werden sie künftig einmal im Jahr eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) laufen lassen. Zu diesem Zweck führt das BZSt ein spezielles Kirchensteuerabzugsmerkmal (Kistam) ein. Aus dem sechsstelligen Schlüssel werden die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Kirchensteuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft kenntlich.
Steuerzahler kann mit einem Sperrvermerk widersprechen
Damit erhalten Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften alle Informationen, die nötig sind, um neben der Abgeltung- oder Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Abfrage erfolgt als sogenannte Regelabfrage jährlich vom 1. September bis 31.Oktober eines Jahres. Das Kistam wird dann grundsätzlich für alle im Folgejahr zufließenden Kapitalerträge verwendet. Ausnahmen gelten bei bestimmten Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen. Dabei fragt die Versicherung dann an, wenn Erträge dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Will der Gläubiger der Kapitalerträge nicht, dass seine Bank, Versicherung oder ausschüttende Gesellschaft über seine Religionszugehörigkeit Bescheid weiß, kann er dem Abruf mit einem Sperrvermerk widersprechen. Der Sperrvermerk muss bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt eingehen, wenn er noch für die Regelabfrage berücksichtigt werden soll. Alternativ ist ein elektronischer Antrag über das BZSt-Online-Portal möglich. Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage der Bank, Versicherung oder Gesellschaft eingehen.
Kehrseite des Sperrvermerks ist, dass das BZSt das jeweilige Wohnsitzfinanzamt - samt Adresse der Bank - informiert und zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Der Steuerzahler hat dann mehr Arbeit, weil er die Anlage KAP ausfüllen muss. In diesen Fällen erfolgt die Abführung der Kirchensteuer über die normale Einkommensteuerveranlagung. Wer seine Religionszugehörigkeit nicht preisgeben möchte, sollte bis zum 30. Juni 2014 einen Antrag beim BZSt abgeben, damit der Sperrvermerk erstmals für das Jahr 2014 berücksichtigt werden kann.