Der Steuertipp : Das steuerfreie Gold
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Es gibt unterschiedliche Wege in Gold zu investieren. Bild: dpa
Gold gilt als besonders wertbeständige Kapitalanlage. Viele Anleger investieren dabei auch in sogenannte Gold-ETC. Wie sieht es mit deren Besteuerung aus?
Gold gilt als besonders wertbeständige Kapitalanlage. Anleger können hierbei nicht nur Barrengold oder Goldmünzen kaufen, sondern auch Gold-Zertifikate (ETC). Sie werden anders als normale Zertifikate besteuert. Das bekannteste ist Xetra-Gold.
In einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Az. IX R 33/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine anlegerfreundliche Entscheidung zu Xetra-Gold gefällt. Hierbei handelt es sich um börsengehandelte Inhaberschuldverschreibungen, die dem Privatanleger einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold gewähren und deren Wert daher den Goldpreis abbildet. Die Ansprüche werden nahezu vollständig durch physisches Gold gedeckt.
Der BFH hatte bereits 2015 entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Steuerpflichtig sind Veräußerungsgewinne daher nur dann, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Dann unterliegt der Gewinn jedoch dem oftmals höheren persönlichen Einkommensteuersatz. Nach einjähriger Haltedauer sind Gewinne hingegen steuerfrei.
Nicht abschließend geklärt war bisher, ob ein Gewinn steuerpflichtig ist, wenn Xetra-Gold nicht veräußert, sondern innerhalb der Jahresfrist gegen physisches Gold eingelöst wird. In seinem aktuellen Urteil sieht der BFH hierin keinen steuerpflichtigen Vorgang, da keine Veräußerung, sondern eine Einlösung vorliegt. Zudem hat der Anleger nach Ansicht des BFH bereits mit dem Erwerb von Xetra-Gold das Gold angeschafft. Durch die Einlösung erhält der Anleger nur das, was ihm ohnehin gehört, so der BFH.
Während für Xetra-Gold nun die wesentlichen Rechtsfragen geklärt sind, gilt dies nicht unmittelbar für andere Gold-ETC. Für Gold-Bullion-ETC aber hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass Veräußerungsgewinne ebenfalls nur bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig sind. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 7/17). Anleger sollten daher die steuerliche Behandlung ihrer Goldinvestments prüfen.