Der Steuertipp : Kosten für den Steuerberater richtig absetzen
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Steuerrecht ist komplex: die Bearbeitung der Steuererklärungen überfordere die Finanzverwaltung. Bild: dpa
Steuerrecht ist kompliziert. Viele nutzen für die Einkommensteuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters. So setzen Sie die Kosten für die Beratung richtig ab.
Steuerrecht ist kompliziert. Deshalb nutzt mancher für die Einkommensteuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters. Dessen Kosten können aber nicht ohne weiteres steuermindernd geltend gemacht werden. Der Abzug erfordert einen Bezug zur Ermittlung der Einkünfte. Bereits bei der Rechnung des Steuerberaters sollte auf eine Zuordnung der Kosten geachtet werden.
Bei Arbeitnehmern können Steuerberatungskosten sogar zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. In Entsendungsfällen (Arbeitnehmer wird ins Ausland entsandt, oder ausländische Arbeitnehmer arbeiten in deutscher Konzerngesellschaft) wird häufig eine sogenannte Nettolohnvereinbarung getroffen. Danach erhält der Arbeitnehmer einen festen Nettolohn, Steuern und Sozialabgaben trägt der Arbeitgeber. Oft übernimmt der Arbeitgeber auch – ganz oder teilweise – die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung der entsandten Arbeitnehmer. Die Übernahme der Steuerberatungskosten wurde bislang als zu versteuernder geldwerter Vorteil behandelt.
Hier haben die Richter des Bundesfinanzhofs nun aber ihre Sichtweise geändert und dem Fiskus widersprochen (Urteil vom 9. Mai 2019, VI R 28/17). Da der Arbeitgeber die Einkommensteuer wirtschaftlich tragen musste und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt an den Arbeitgeber abgetreten hatte, lag es im vorrangigen (eigenbetrieblichen) Interesse des Arbeitgebers, die Steuerbelastung möglichst gering zu halten.
Die Richter sahen insbesondere aus diesem Grund in den übernommenen Steuerberatungskosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zwar übernahm in dem Fall der Arbeitgeber nur die Kosten für vom Arbeitgeber bezogene Einkünfte, die Argumentation sollte aber auch auf Fälle übertragbar sein, in denen der Arbeitgeber für alle Einkünfte die Steuern trägt. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich in ihrer Steuererklärung auf das Urteil berufen beziehungsweise gegen den Steuerbescheid unter Verweis auf das Urteil vorgehen. Betroffene Arbeitgeber sollten die steuerliche Behandlung unter Berücksichtigung der jeweiligen Entsenderegelungen und vereinbarten Gebührenstrukturen mit dem zuständigen Finanzamt verbindlich abstimmen.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei EY.