Steuertipp : Vorteil beim Fiskus für Elektroautos
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Künftig gibt es für Elektrodienstwagen mehr Geld vom Fiskus zurück. Bild: dpa
Wer als Dienstwagen ein Elektroauto fährt, war bisher gegenüber seinen Kollegen mit konventionellen Pkws benachteiligt. Das hat das Finanzamt jetzt geändert.
Wer möglichst umweltverträglich Auto fahren will, fährt künftig ein bisschen günstiger. Bei der Besteuerung von Dienstfahrzeugen wird durch ein aktuell beschlossenes Gesetz (das auf den langen Namen „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ hört) der steuerliche Nachteil des höheren Anschaffungspreises für Elektrofahrzeuge ausgeglichen. Begünstigt sind ausschließlich durch Elektromotoren angetriebene Fahrzeuge und sogenannte Hybridelektrofahrzeuge, deren Batterien durch Strom aus der Steckdose extern aufladbar sind.
Bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen muss im Vergleich zu Autos mit Verbrennungsmotoren ein Mehrpreis gezahlt werden, der insbesondere auf die teure Batterie zurückzuführen ist. Für Dienstwagenbesitzer steigt mit einem höheren Listenpreis auch der zu versteuernde Privatanteil an. Dieser Nachteil durch den höheren Listenpreis der Elektroautos wird nunmehr dadurch ausgeglichen, dass die Kosten des Batteriesystems für die Anwendung der Ein-Prozent-Methode vom Listenpreis abgezogen werden dürfen. Die tatsächlichen Batteriekosten müssen aber nicht ermittelt werden. Der Abzug erfolgt vielmehr durch eine Pauschale, die sich nach der Batteriekapazität richtet. Gemessen wird diese Pauschale in Euro. Bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs bis Ende 2013 darf der Bruttolistenpreis um 500 Euro pro Kilowattstunde, maximal aber um 10.000 Euro vermindert werden.
Wird ein Elektroauto mit einem Listenpreis von 40.000 Euro und einer Batteriekapazität von fünf Kilowattstunden im Jahr 2013 erworben, darf der Listenpreis um 2500 Euro gemindert werden. Damit beträgt der zu versteuernde Privatanteil nach der Ein-Prozent-Methode nur noch 375 Euro statt vorher 400 Euro pro Monat. Bei einer Batteriekapazität von 15 Kilowattstunden sind nur noch 325 Euro zu versteuern.
Steuerersparnis bei der Kfz-Steuer
Zu einer weiteren Steuerersparnis kann es kommen, wenn das Elektroauto für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird. Dann ist der zu versteuernde Privatanteil für jeden Entfernungskilometer um 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat zu erhöhen. Auch in diesem Fall darf der Fahrer des Elektroautos den niedrigeren Listenpreis ansetzen. Für Elektroautos, die in der Vergangenheit gekauft wurden, darf ebenfalls ein Betrag von 500 Euro pro Kilowattstunde abgezogen werden, maximal jedoch 10.000 Euro. Dies gilt auch für Anschaffungen vor 2013.
Wer hingegen den Kauf eines Elektroautos erst noch plant, sollte wissen, dass der pauschale Abzug im Zeitablauf schmilzt. Der Abzugsbetrag vermindert sich jährlich um 50 Euro pro Kilowattstunde Batteriekapazität. Zudem wird der Höchstbetrag von 10.000 Euro um 500 Euro jährlich reduziert. Für ein 2014 angeschafftes Elektroauto darf der Listenpreis somit pauschal um 450 Euro pro Kilowattstunde, maximal aber um einen Betrag von 9500 Euro gekürzt werden. Die Begünstigung ist zeitlich begrenzt und läuft für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2023 aus.
Eine weitere Möglichkeit zu einer größeren Steuerersparnis besteht außerdem bei der Kfz-Steuer. Wird ein Elektroauto zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2015 erstmals zugelassen, entfällt die Kfz-Steuer für zehn Jahre. Die Steuerbefreiung wird aber für jedes Elektrofahrzeug nur einmal gewährt. Wer zum Beispiel einen zwei Jahre alten Gebrauchtwagen kauft, zahlt weitere acht Jahre keine Kfz-Steuer.
Die Begünstigung ist zeitlich begrenzt und läuft stufenweise aus: Für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2016 ist noch eine Steuerbefreiung für fünf Jahre vorgesehen. Ab dem Jahr 2021 ist aber dann die volle Kfz-Steuer fällig.