Steuertipp : Beim Sabbatical Steuern sparen
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Wer ein Sabbatjahr nimmt, greift oft auf ein Zeitwertkonto zurück. Weil die Gutschriften in der Sparphase steuer- und sozialabgabenfrei sind, kann er damit die Lohnsteuer in die Zukunft verlagern.
Mancher Arbeitnehmer wünscht sich eine Auszeit vom oft stressigen Berufsalltag. Einmal Zeit für Reisen, Familie oder Fortbildungen zu haben oder einfach neue Kraft zu tanken. Oder früher in den Ruhestand zu gehen. Und für die Unternehmen steigern geplante Auszeiten die Attraktivität als Arbeitgeber.
Um diese „Sabbaticals“ zu ermöglichen, richten Unternehmen häufig sogenannte Zeitwertkonten als Langzeitkonten ein. In der Ansparphase verzichtet der Arbeitnehmer bei gleichbleibender Arbeitszeit auf die Auszahlung eines Teils seines Gehalts. Der nicht ausgezahlte Arbeitslohn wandert auf das Zeitwertkonto. Je nach Vereinbarung kann das Konto auch mit einem Teil der Überstunden, mit Boni oder Tantiemen des Mitarbeiters gefüllt werden.
In dieser Sparphase sind die Gutschriften auf das Zeitwertkonto steuer- und sozialabgabenfrei. In der arbeitsfreien Phase, in der das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, werden die Bezüge aus dem angesparten Kontobestand gezahlt. Erst dann werden Steuern und Sozialabgaben fällig.
Damit eröffnen Zeitwertkonten dem Arbeitnehmer neben der arbeitsfreien Phase auch die Möglichkeit, die Besteuerung von Arbeitsentgelt in die Zukunft zu verlagern. Damit kann er Lohnsteuer sparen. Denn mit der Streckung des Entgelts über einen längeren Zeitraum schlägt er der Steuerprogression ein Schnippchen, das heißt, der prozentuale Steuersatz fällt niedriger aus - vorausgesetzt, die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung ist richtig gestaltet.
Wichtig ist, dass es sich bei dem Ansparkonto um ein langfristiges Zeitwertkonto und nicht um ein sogenanntes Flexi- oder Gleitzeitkonto handelt. Letztere erkennt das Finanzamt nicht an. Wird das Guthaben des Zeitwertkontos verzinst, sind die Zinsen zu versteuern, selbst wenn sie auf steuerfreien Arbeitslohn wie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit-Zuschläge zurückzuführen sind. Auch die Steuer auf Zinsen wird erst mit der Auszahlung und nicht zum Zeitpunkt der Gutschrift fällig. Wichtige Voraussetzung ist zudem, dass die steuerfreien Gutschriften auf dem Zeitwertkonto vollständig während der Freistellungszeit aufgebraucht werden können. Dies prüft das Finanzamt sehr genau.
Neben sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben („Zeitwertkontengarantie“) sollte der Arbeitgeber das Guthaben insolvenzsicher bei einem Dritten absichern. Diesen Punkt der vertraglichen Regelung sollte sich der Arbeitnehmer aber etwas genauer anschauen, um nicht eine sofortige Besteuerung der Gutschriften zu riskieren.
Aber was passiert mit dem angesparten Guthaben, wenn es - anders als ursprünglich geplant - nicht für eine Freistellung genutzt werden kann, beispielsweise wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses? In einem solchen Störfall wird das Guthaben grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitnehmer das Guthaben steuerfrei zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen oder es auf die Deutsche Rentenversicherung Bund als Quasi-Ersatzarbeitgeber übertragen. Wird das Guthaben bis zum Eintritt der Rente nicht aufgebraucht, muss das Zeitwertkonto aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt werden.
Kommt es zur vorzeitigen Auflösung des Zeitwertkontos, kann sich der Steuerpflichtige nach einem bereits mehrjährigen Ansparen in der Regel zumindest mit einem besonderen steuermindernden Tarif für Einmalzahlungen trösten (Stichwort: Fünftelregelung).
Der Bundesfinanzhof prüft derzeit, ob neben den Arbeitnehmern auch Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände von Aktiengesellschaften von der steuerlichen Begünstigung von Zeitwertkonten profitieren können (unter Az. VI R 19/12).