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Der Steuertipp : Augen auf beim Wohnungsverkauf!

  • -Aktualisiert am

Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft ist nach Paragraph 23 des Einkommenssteuergesetzes definiert. Bild: dpa

Erst nach zehn Jahren ist der Gewinn aus dem Wohnungsverkauf steuerfrei. Das trifft nicht zu, wenn die Wohnung zeitweilig selbst genutzt wurde. Doch da gilt es, einiges zu beachten.

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          Wer sich mit dem Gedanken trägt, seine Wohnung zu verkaufen, kann sich insbesondere in den Ballungsgebieten auf einen Gewinn freuen, sollte allerdings auch an die Einkommensteuer denken. Beträgt nämlich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (Zehnjahresfrist), so liegt gemäß Paragraph 23 des Einkommensteuergesetz ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.

          Zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern, bei denen eine Veräußerung manchmal aufgrund eines berufsbedingten Umzugs erforderlich ist, hat der Gesetzgeber jedoch zwei Ausnahmen vorgesehen. Keine Besteuerung erfolgt nämlich, wenn die Wohnung im Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

          Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob diese Ausnahme auch gilt, wenn die Wohnung zwar acht Jahre selbst genutzt wurde, jedoch kurz vor der Veräußerung für fünf Monate vermietet wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, dass in den letzten drei Jahren keine ausschließliche Eigennutzung vorlag, und wertete die Vermietung als steuerschädlich für die Befreiung, sodass der Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 44.000 Euro steuerpflichtig sei.

          Dies hat das Finanzgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2018 (Az: 13 K 289/17) anders entschieden, da sich diese Wertung weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten lässt. Nach Auffassung des Finanzgerichtes hatte der Steuerpflichtige die Wohnung wie vom Gesetz gefordert, innerhalb der vorangegangenen drei Jahre selbst genutzt und nur kurzzeitig fremdvermietet, was das Finanzgericht als unschädlich einstufte.

          Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, wogegen das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Über diese ist bisher noch nicht entschieden. Da kein Fall dem anderen gleicht, sollte bei einer angedachten Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist vorab geprüft werden, ob eine Besteuerungsausnahme Anwendung findet oder nicht.

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