Kompromiss gefunden : Neue Steuerregelung für Totalverluste kommt doch
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Viele Kleinanleger verloren mit „German Pellets“ Geld. Immerhin dürfen sie wohl auch weiter den Fiskus beteiligen. Bild: dpa
Erst vorgeprescht, dann zurückgezogen - nun kommt offenbar ein Kompromiss, wenn es um die steuerliche Anerkennung von Totalverlusten geht.
Die steuerliche Behandlung von Totalverlusten aus Kapitalanlagen soll nun doch geändert werden. In der vergangenen Woche war aus einem Gesetzentwurf noch ein Paragraf entfernt worden, mit dem die steuerliche Anrechenbarkeit solcher Verluste gestrichen worden wäre. Dieses Ansinnen der SPD hatte die CDU nicht unterstützt. Am Montag hat die Regierungskoalition nun dem Finanzausschuss des Bundestages einen Kompromissvorschlag vorgelegt.
Dieser sieht eine differenziertere Behandlung vor. Verluste aus Wertpapiergeschäften, die nicht im Zuge des Verkaufs eines Wertpapiers entstehen, dürfen künftig nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Dabei dürfen Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, künftig nur mit Gewinnen aus der gleichen Einkommensart verrechnet werden.
Verluste aus dem Ausfall von Wirtschaftsgütern oder uneinbringlichen Kapitalforderungen, also etwa aus Aktien oder Anleihen insolventer Unternehmen, dürfen dagegen mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste können in beiden Fällen auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro verrechnet werden. Bei den Derivaten gilt dies allerdings nur, soweit nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.
Schutz von Kleinanlegern
Es erscheine „sachgerecht“, vor allem im Hinblick auf Kleinanleger, derartige Verluste anzuerkennen, heißt es in der Vorlage. Mit der Grenze von 10.000 Euro werde „Kleinanlegern typischerweise die steuerliche Berücksichtigung der Verluste sofort gewährt“. Anleger mit höheren Vermögenswerten erzielten meist in größerem Umfang Erträge und seien durch den niedrigen Abgeltungssteuersatz begünstigt. Dies rechtfertige eine Begrenzung der Verrechnungsmöglichkeiten.
Die Begrenzung der Verlustverrechnung aus Termingeschäften auf die gleiche Einkunftsart wird damit begründet, dass man so „das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen in wesentlichem Umfang spekulativen Anlagen begrenzen“ wolle.
Die Regelung soll zwei Jahre nach Verabschiedung überprüft werden. Die Bundesregierung geht aufgrund der Berücksichtigung des Vermögensverfalls bei privaten Kapitaleinnahmen von Steuermindereinnahmen von jährlich rund 100 Millionen Euro aus. Diese würden durch die Neuregelung zeitlich gestreckt.
Die Anrechenbarkeit von Totalverlusten aus Kapitalforderungen wurde erst im Januar 2018 durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs möglich. Das Bundesfinanzministerium hatte zuvor darauf beharrt, Intention des Gesetzes sei es, Veräußerungsgewinne zu besteuern. Somit sei der Eigentümerwechsel gegen Entgelt eine wesentliche Voraussetzung. Eine „Wertminderung des Kapitalstamms“ sei dagegen unbeachtlich.
In Juristenkreisen gibt es allerdings Zweifel an dem Entwurf. So wird unter anderem kritisch bemerkt, dass nicht einzusehen sei, warum Anleger mit Verlusten von mehr als 10.000 Euro benachteiligt werden sollten.