EuGH-Urteil : Höhere Freibeträge für ausländische Erben
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Nachträgliche Genugtuung für Erben im EU-Ausland: Früher bekamen diese niedrigere Freibeträge, wenn auch der Erblasser nicht in Deutschland lebte. Der EuGH erklärte dies nun für unzulässig.
2009 hatte die EU-Kommission die deutschen Erbschaftsteuerregelungen abgemahnt. Grund: Im EU-Ausland ansässige Erben bekamen nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 2000 Euro zuerkannt, wenn der Erblasser ebenfalls zum Todeszeitpunkt im EU-Ausland lebte. Wenn dagegen wenigstens einer von beiden in Deutschland wohnte, bleiben 20.000 bis 50.000 Euro steuerfrei. Das wurde mit einer Steuerreform 2011 behoben.
Wer den Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid durch Widerspruch offen gehalten hat, hat nun die Chance tatsächlich weniger zu zahlen. Abgeschlossene Bescheide bleiben vom Urteil unberührt, solange es keine entsprechende Verlautbarung des Finanzministeriums gebe, sagt Matthias Winkler vom Steuerberatungsbüro WW+KN.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regelungen jetzt für nicht vereinbar mit EU-Recht erklärt, weil sie eine unzulässige Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellten (Rechtssache C-211/13). Die Regelung sei eine Wertminderung der Schenkung oder des Nachlasses. Eine Ausnahme könne nicht geltend gemacht werden, weil dies nur in Situationen gelte, die objektiv nicht miteinander vergleichbar seien oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen und die Regelung nicht über das Erforderliche hinausgehe.