Steuertipp : Kosten für die Privatschule
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Herr Lehrer, ich weiß es! Bild: Fiechter, Fabian
Die Kosten für die Privatschule können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. 30 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 5000 Euro im Jahr, sind als Sonderausgaben abziehbar.
Mit dem Schulbeginn kommen einige Kosten auf die Eltern zu. Erst die Schultüte und die notwendige Erstausstattung wie Schulranzen, Mäppchen und Sportbeutel. Dann Bücher, Fahrtkosten oder der Beitrag für den Schulausflug.
Diese Kosten können in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht werden. Anders ist das beim Schulgeld für eine Privatschule. Hier sind 30 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 5000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben abziehbar. Dieser Höchstbetrag wird für jedes Kind und je Elternpaar nur einmal gewährt. Daher können die Eltern insgesamt 5000 Euro je Kind im Jahr abziehen. Dies entspricht einem jährlichen Schulgeld von 16.667 Euro. Ein übersteigendes Schulgeld kann dann aber noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu muss der Betrag aber eine von den Einnahmen abhängige und nicht absetzbare „zumutbare Belastung“ überschreiten.
Steuerlich begünstigt sind nur die Kosten des normalen Schulbetriebs. Nicht unter das abzugsfähige Schulgeld fallen daher Kosten für die Beherbergung und Verpflegung der Kinder. Wenn diese Kosten in dem von der Privatschule berechneten Schulgeld enthalten sind, müssen diese herausgerechnet werden. Ebenfalls nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind zum Beispiel Aufwendungen für Schulbücher sowie Kosten für Schulkleidung und Schüleraustauschreisen. Die Nachmittagsbetreuung ist getrennt davon für Kinder absetzbar, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abziehbar sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4000 Euro im Jahr je Kind.
Privatschule muss zu anerkanntem Abschluss führen
Steuerlich begünstigt sind nur Privatschulen in Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein. Hingegen darf das Schulgeld in anderen Ländern - bei Überschreiten einer zumutbaren Belastungsgrenze - nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eine wichtige Ausnahme gibt es noch: Wer seinen Sprössling auf eine Deutsche Schule im Ausland schickt, bekommt den Sonderausgabenabzug unabhängig davon, in welchem Land sich die Schule befindet.
Die Privatschule muss zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs oder Berufsabschluss führen oder zumindest auf einen solchen Abschluss vorbereiten. Deshalb sind der private Nachhilfeunterricht oder Feriensprachkurse nicht abziehbar. Solche Kosten sind von dem allgemeinen Freibetrag von 1320 Euro (Verdoppelung bei zusammen veranlagten Ehegatten) für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abgedeckt.
Der Abzug der Schulgeldzahlungen setzt übrigens nicht voraus, dass die Eltern selbst Vertragspartner der Privatschule sind. Schulgeldzahlungen sind auch dann in der Steuererklärung der Eltern abziehbar, wenn das volljährige Kind selbst Vertragspartner ist.
Wenn es nach der Schule mit der (privaten) Hochschule weitergeht, dürfen die Eltern diese Kosten nicht abziehen. Dafür kann der Nachwuchs sie selbst geltend machen - entweder als Sonderausgaben oder bei einem berufsbegleitenden Studium als Werbungskosten. Strittig ist, ob auch die Semestereinschreibegebühren bei staatlichen Hochschulen absetzbar sind. Der Autor ist Steuerberater bei KPMG.