Google-Aktiensplit 2014 : Nicht jeder Aktionär bekommt die Steuern gleich zurück
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Google beschäftigt die deutschen Aktionäre. Bild: Reuters
Seit nunmehr 19 Monaten zieht sich die Korrektur der fehlerhaften Besteuerung des Google-Aktiensplits hin. Einige Aktionäre haben ihr Geld zurück, andere müssen wohl noch länger warten.
Seit April 2014 habe es Google-Aktionäre nicht leicht. Seinerzeit hatte der Internet-Konzern seine damals mehr als 1.200 Dollar teuren (A-)Aktien geteilt. Jeder Aktionär erhielt gratis zu seinen existierenden Aktien noch einmal so viele dazu. Der Kurs reduzierte sich auf die Hälfte.
Doch wurden den Anlegern nicht die gleichen, sondern Aktien einer neuen Gattung zugeteilt (C-Aktien). Daher stuften die Banken dies als Sachdividende ein und kassierten Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das kostete die Aktionäre der heute „Alphabet“ heißenden Holding bis zu 29 Prozent ihres Investments - obwohl ihnen gar kein Ertrag zugeflossen war.
Seit April 2015 sollten die Anleger nun die zu Unrecht einbehaltenen Steuern zurück erhalten. Doch bis heute warten einige Anleger noch immer vergeblich, während andere ihr Geld schon längst wieder haben.
Die „Deltakorrektur“
Grund ist, dass das Finanzministerium ein Verfahren vorgab, das auf den schönen Namen „Deltakorrektur“ hört. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass eine Bank nach Ablauf eines Kalenderjahrs Korrekturen für das Vorjahr vornehmen muss, damit keine Steuerbescheinigungen zurückgefordert werden müssen.
Das hat zur Folge, dass die 2014 zu Unrecht erfassten Erträge 2015 als Verluste mit zukünftigen Kapitalerträgen verrechnet werden. „Wurde bereits im laufenden Jahr 2015 Kapitalertragsteuer einbehalten, führte dies zur Erstattung“, erläutert die Comdirect. Anderenfalls bleibt der Kapitalertrag zur Verrechnung im Verlustverrechnungstopf. Diese Methode gilt nur für Privatanleger und wurde eigens für die Abgeltungsteuer im Einkommensteuergesetz neu eingeführt.
Suche nach Erstattungsweg hält an
Was aber, wenn es 2015 keine zu verrechnenden Kapitalerträge gab oder gibt? In diesem Fall haben die (damaligen) Google-Aktionäre bislang oft keine Steuererstattung erhalten. Man habe sich exakt an die Vorgaben der Finanzverwaltung gehalten, schreibt etwa die Commerzbank, die sich gegenüber der F.A.Z. weiter dazu nicht äußern will und im Übrigen auf das Finanzministerium verweist.
Das Bundesfinanzministerium wiederum bittet letztlich um Geduld. „Zur Zeit wird mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Verfahren abgestimmt, wonach Anleger, die über das durch die depotführenden Kreditinstitute durchgeführte Deltakorrekturverfahren keine Erstattung der Kapitalertragsteuer auf die Kapitalmaßnahme der Google Inc. erhielten, eine Steuererstattung bei ihrem Finanzamt beantragen können“, lautet die Antwort der Pressestelle.
Vorgehen des Fiskus rechtlich umstritten
Wer also bisher noch immer die erklecklichen Beträge von immerhin mehr als 100 Euro je Aktie von seiner Bank zurückerhalten hat, muss sich offenbar weiter in Geduld üben. Nach derzeitigem Stand scheint auch ein Streit mit dem depotführenden Institut wenig erfolgversprechend.
Ob die Deltakorrektur überhaupt das angemessen Vorgehen war, ist umstritten. Der Hamburger Rechtsanwalt Philipp Fölsing kommt in einem Beitrag für die Zeitrschrift „Das deutsche Steuerrrecht“ zu dem Schluss, dass diese für die betroffenen Aktionäre niemals völlig steuerneutral sei und nur dem Fiskus und den Depotbanken Vorteile bringe. Wenn der Steuersachverhalt identisch bleibe und lediglich die rechtliche Bewertung durch die zuständigen Finanzbehörden ausstehe, sei eine Delta-Korrektur überhaupt nicht zulässig. Zu bezweifeln sei auch die Einordnung des Splits als steuerneutrale Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, da sich das Kapital von Google ja gerade nicht erhöht habe.
Die „Steuerakte Google“ hatte im Januar sogar den Petitionsausschuss des Bundestages beschäftigt, der die Behandlung des Falles durch die Banken als im Einklang mit der geltenden Rechtslage befand. Die Schuld sah der Ausschuss seinerzeit bei Google: Der Internet-Konzern habe bis zum Zeitpunkt der Abwicklung keine Informationen vorgelegt, die eine abweichende Handhabung gerechtfertigt hätten. Auch im Zweifel hätten die Banken den Steuerabzug vorzunehmen.